Am 17.6.2025 hat das Landgericht Leipzig einen Apotheker und einen Urologen zu elfmonatigen Freiheitsstrafen verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Apotheker und Arzt hatten eine Vereinbarung getroffen, die nach den Feststellungen des Landgerichts gegen das Zuweisungsverbot in § 11 Abs. 1 ApoG verstieß:
Von 2014 bis 2017 stellte der Urologe sogenannte „Luftrezepte“ für hochpreisige Medikamente aus. Dies sind Rezepte für nicht indizierte Medikamente, die der Patient nie erhält – oftmals weiß er nicht einmal von diesen Rezepten. Die „Luftrezepte“ übermittelte der angeklagte Urologe dem mitangeklagten Apotheker, der diese mit der Krankenkasse abrechnete und deren Vermögen so um 240.000 EUR schädigte. Im Gegenzug lieferte der Apotheker dem Urologen Arzneimittel für seinen Praxisbedarf.
Das Landgericht bewertete das Verhalten des Urologen als Untreue (§ 266 StGB): Mit der Ausstellung eines Rezepts verpflichtet der Arzt die Kasse zur Zahlung an den rezepteinlösenden Apotheker. Den Arzt trifft dabei eine Vermögensbetreuungspflicht gegenüber der Krankenkasse. Konkret bedeutet dies, dass der Arzt das Vermögen der Krankenkasse nur durch die Verordnung indizierter Medikamente belasten darf. Gegen diese Pflicht hatte der Arzt verstoßen, indem er für den Apotheker „Luftrezepte“ ausstellte.
Die Einreichung der „Luftrezepte“ durch den Apotheker bei der Krankenkasse hat das Landgericht hingegen als Betrug (§ 263 StGB) bewertet: Er habe die Kasse darüber getäuscht, nicht gegen das in § 11 Abs. 1 ApoG verankerte Zuweisungsverbot verstoßen zu haben. Zusätzlich dürfte der Apotheker die Kasse bewusst über die Indikation der verordneten Medikamente getäuscht haben.
Arzt und Apotheker hatten laut Gericht zudem gewerbsmäßig gehandelt, sodass jeweils besonders schwere Fälle der Untreue bzw. des Betrugs vorlagen.
Bei der strafrechtlichen Verurteilung handelt es sich u.U. noch nicht um den Schlussstrich unter dieser Angelegenheit: Die Behörden müssen nunmehr prüfen, ob sie die Approbation des Arztes und Apothekers widerrufen.
In den Medien wurde zuletzt häufiger über Verstöße gegen § 11 Abs. 1 ApoG berichtet. Für Aufsehen sorgten zudem Entscheidungen des Landgerichts Nürnberg-Fürth, die zum sogenannten Rezeptmanagement bei Patienten-Support-Programmen ergangen sind (dazu Beschlüsse v. 10.3.2022 – 12 Qs 6/22 und 19.12.2022 – 12 Qs 65/22).
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