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Aktuelles Aktuelles Medizinstrafrecht   

Meldung von Fehlverhalten im Gesundheitswesen

   
7. Januar 2025

Hinweise auf Fehlverhalten im Gesundheitswesen können nicht nur ein Fall für die Strafverfolgungsbehörden sein. Bei allen gesetzlichen Kranken- und Pflegekassen sowie ihren Verbänden und beim GKV-Spitzenverband sind seit 2004 sog. Stellen zur Bekämpfung von Fehlverhalten im Gesundheitswesen eingerichtet worden. Die Kassenärztlichen Vereinigungen und die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen sind ebenso zur Einrichtung dieser Stellen verpflichtet. Die Fehlverhaltensbekämpfungsstellen sollen zu einer Stärkung des Einsatzes von Finanzmitteln im Gesundheitswesen beitragen und die „Selbstreinigungskräfte“ innerhalb des Systems der gesetzlichen Kranken- bzw. Pflegeversicherung fördern.

Gesetzliche Grundlage hierfür bilden die § 197a Abs. 1 SGB V, § 81a Abs. 1 SGB V und § 47a Abs. 1 SGB XI i.V.m. § 197a Abs. 1 SGB V. An diese Fehlverhaltensbekämpfungsstellen kann sich jede Person mit entsprechenden Hinweisen, auch in anonymer Form, wenden. Die Hinweise können beispielsweise durch Versicherte oder andere Leistungserbringer, aber auch von interner Seite, etwa bei selbst festgestellten Auffälligkeiten, erfolgen. Die Stellen gehen glaubhaften Hinweisen nach, die Unregelmäßigkeiten oder eine zweckwidrige Nutzung von Finanzmitteln betreffen und damit Verdachtsmomente im Zusammenhang mit den Aufgaben der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung aufwerfen. Es ist dabei unerheblich, ob die zweckwidrige Nutzung durch Leistungserbringer, Krankenkassen oder Versicherte begangen wurde. Die gesetzlichen Kranken- und Pflegekassen können zudem auch selbst entsprechende Ermittlungen oder Prüfungen einleiten, indem sie beispielweise vorliegende Unterlagen auswerten oder Presseberichten nachgehen.

Sofern die anschließende Prüfung den Anfangsverdacht einer strafbaren Handlung mit nicht nur geringfügiger Bedeutung für die gesetzliche Kranken- oder Pflegeversicherung ergibt, ist die Staatsanwaltschaft unverzüglich hierüber zu unterrichten. Denkbar ist insbesondere das Vorliegen von Anhaltspunkten für Abrechnungsbetrug nach § 263 StGB. Hierzu gehört etwa die Abrechnung von „Luftleistungen“, also von tatsächlich nicht erbrachten Leistungen, oder von Leistungen, die nicht mit der erforderlichen Qualifikation erbracht wurden, oder auch die Nicht-Weiterleitung von verdeckten Rabatten. Ein möglicher Anhaltspunkt für eine Korruption im Gesundheitswesen nach §§ 299a, 299b StGB stellt vor allem die Zuweisung von Versicherten gegen Entgelt dar. Ein Anfangsverdacht für Urkundendelikte kann sich auch aus der Fälschung von Verordnungen oder Rezepten ergeben.

Für alle Fragen zur Strafverfolgung im Gesundheitswesen stehen Ihnen die Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte von Tsambikakis & Partner gerne zur Verfügung.


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