Bei immer neuen Formen des Zugriffs auf und des Handels mit Daten sind nicht alle Begehungsweisen lückenlos strafrechtlich erfasst. Strafverfolgungsbehörden legen vorhandene Strafnormen daher teilweise sehr weit aus. Danach kann der Umgang mit Daten, die aus einer Straftat herrühren, auch als Geldwäsche strafbar sein. Ob Daten Tatobjekte einer Geldwäsche sein können, ist jedoch umstritten.
Vermögenswert erforderlich
Einigkeit besteht jedoch darüber, dass ein Tatobjekt der Geldwäsche einen Vermögenswert aufweisen muss (Herzog/El-Ghazi, StGB § 261 Rn.49) und zwar unabhängig von der rechtlichen Anerkennung oder Legalität des Marktes (NK-StGB/Altenhain, StGB § 261 Rn.12). Der Begriff „Gegenstand“ umfasst alle Rechtsobjekte, die einen Vermögenswert haben (BT-Drs. 12/989, 27). Hierzu zählen neben beweglichen und unbeweglichen Sachen auch Rechte. Die Norm erfasst auch Kryptowährungen und ähnliche digitale Zahlungsmittel (Herzog/El-Ghazi StGB § 261 Rn.48).
BGH-Rechtsprechung zu Paysafe-Codes
Die Rechtsprechung legt ein weites Verständnis der Geldwäsche zu Grunde. Zwei Angeklagte erzielten durch ein vollautomatisiertes Softwaresystem zur Entgegennahme und Verwertung von Guthaben aus Paysafe-Codes einen Erlös von mehr als dreizehn Million Euro. Zur Verwertung der Codes richteten die Angeklagten eine Internetseite ein, auf der sich Kunden anonym anmelden und Paysafe-Codes gegen eine Gebühr von 40 Prozent auszahlen lassen konnten. Der Erlangung der Paysafe-Codes lagen in 11 vollendeten Fällen Straftaten wie Erpressung, Betrug und Urheberrechtsverletzungen zugrunde. Der BGH entschied: Das Vorgehen stellt eine strafbare Geldwäsche dar; Prepaid-Codes sind eine Form von elektronischem Geld und damit ein Zahlungsmittel (BGH, Urt. v. 23.1.2019 – 5 StR 479/18). Eine detaillierte Begründung, warum Paysafe-Codes das Tatbestandsmerkmal „Gegenstand“ der Geldwäsche erfüllen, findet sich im Urteil jedoch nicht.
Traditionelles Begriffsverständnis
Auch in der Literatur herrscht Uneinigkeit, ob Daten dem Geldwäschetatbestand unterfallen können. Ein „traditionelles“ und einheitliches Begriffsverständnis des Wortes Gegenstand spreche jedoch gegen eine solche Ausweitung des Wortlauts (MüKoStGB/Neuheuser, StGB § 261 Rn.35).
Funktionaler und richtlinienkonformer Ansatz
Stimmen in der Literatur, die eine funktionale Betrachtungsweise bevorzugen, sehen in der Einbeziehung von Daten in den Tatbestand des § 261 Abs. 1 StGB hingegen keine unzulässige Erweiterung des Wortlauts. Mangels gesetzlicher Definition des Begriffs „Gegenstand“ sei es erforderlich, auf das Ziel der Geldwäscheprävention abzustellen, um auch moderne Erscheinungsformen des Wirtschaftsverkehrs erfassen zu können (Cebulla, wistra 1999, 281). Teilweise wird auf die Definition des Begriffs „Vermögensgegenstand“ in § 1 Abs. 7 des Geldwäschegesetzes – die den Schwerpunkt der Betrachtung auf den Vermögenswert legt – und auf das erweiterte Begriffsverständnis in § 453 Abs. 1 S. 1 BGB verwiesen (NK-StGB/Altenhain, StGB § 261 Rn.10). Für eine Erweiterung des Tatbestands spricht auch die Harmonisierung des Geldwäscheparagraphen mit der Richtlinie (EU) 2018/1673 über die strafrechtliche Bekämpfung der Geldwäsche, die Vermögenswerte aller Art und auch unkörperliche Gegenstände benennt (Schröder/Blaue, NZWiSt 2019, 161 [164]). Ein funktionales Begriffsverständnis erfasst daher auch Daten wie Geschäftsgeheimnisse und geheime Kontonummern als Gegenstände (NK-StGB/Altenhain, StGB § 261 Rn.11).
Fazit
Die Tatbestandsmäßigkeit wird vor allem durch das Erfordernis der Werthaltigkeit des Gegenstands begrenzt. Daten mit Vermögenswert können vom Tatbestand der Geldwäsche erfasst sein. Neue Urteile zur Strafbarkeit wegen Geldwäsche beim Umgang mit Daten, die aus einer Straftat stammen, sind zukünftig zu erwarten.
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Diana Nadeborn