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Eingestellt heißt nicht gelöscht, Teil 3

   
8. Januar 2026

Löschung aus der polizeilichen Informationsverbundsdatenbank

Wenn ein Strafverfahren gegen eine Person endet, bedeutet das nicht automatisch, dass alle gesammelten Daten verschwinden. In der Beitragsreihe „Eingestellt heißt nicht gelöscht“ beleuchten wir, wie lange gespeicherte Informationen in ermittlungsbehördlichen Systemen verbleiben, welche Rechte Betroffene haben und wo die Grenzen des Datenschutzes liegen.

Der letzte Beitrag dieser Serie beschäftigt sich mit der Datenspeicherung im polizeilichen Informationsverbund – ein Thema, das aufgrund des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom vergangenen Jahr und der anschließenden Reform des Bundeskriminalamtsgesetzes (BKAG) Aufmerksamkeit erregt hat.

Der polizeiliche Informationsverbund

Das Bundeskriminalamt (BKA) unterstützt als Zentralstelle für das polizeiliche Auskunfts- und Nachrichtenwesen sowie für die Kriminalpolizei die Polizeien von Bund und Ländern bei der Verhütung und Verfolgung von Straftaten mit länderübergreifender, internationaler oder erheblicher Bedeutung. Hierfür betreibt das BKA eine föderale Datenplattform, den sogenannten polizeilichen Informationsverbund, über den Daten zwischen Polizeibehörden des Bundes und der Länder ausgetauscht werden können.

Diese Praxis war im vergangenen Jahr Gegenstand einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG 1 BvR 1160/19), das Teile des BKAG für verfassungswidrig erklärte. Hintergrund war die vorsorgliche Speicherung personenbezogener Daten von Beschuldigten im polizeilichen Informationsverbund. Bis dahin reichte es aus, dass jemand als Beschuldigter galt – eine Prognose, ob die Person künftig Straftaten begehen könnte, war indes nicht erforderlich. Das Gericht sah hierin einen unzulässigen Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG).

BKAG wurde in Teilen für verfassungswidrig erklärt

Das BVerfG beanstandete vor allem die fehlende Speicherdauerregelung, das Fehlen einer Schwelle für die Speicherung und die Möglichkeit der Zweckänderung der Datenverarbeitung: Daten, die ursprünglich zu anderen Zwecken erhoben worden sind, durften zu Zwecken der Verhütung und Verfolgung von Straftaten gespeichert werden.

Das Urteil verpflichtete den Gesetzgeber, die Regelungen bis zum 31. Juli 2025 zu überarbeiten. Auf Antrag der damaligen Bundesregierung wurde die Frist Anfang Juni 2025 einmalig bis März 2026 verlängert. Tatsächlich wurde die Neuregelung jedoch noch innerhalb der ursprünglichen Frist beschlossen.

Die Gesetzesnovelle

Die neue Regelung führt die sogenannte Negativprognose ein: Das BKA darf personenbezogene Daten nur noch speichern, wenn konkrete Anhaltspunkte bestehen, dass die betroffene Person künftig Straftaten begehen könnte und die Speicherung zu deren Verhütung oder Verfolgung beiträgt. Damit steigt die Speicherungsschwelle deutlich und der Eingriff in die Grundrechte wird rechtlich abgesichert.

Zudem legt die Neuregelung differenzierte Speicherdauern abhängig vom Schweregrad des Eingriffs fest und schränkt die Überwachung von Kontaktpersonen erheblich ein. So dürfen Observationen, technische Überwachung oder der Einsatz verdeckter Ermittler nur noch in klar definierten Ausnahmefällen erfolgen.

Auskunfts- und Löschungsanspruch

§ 77 Abs. 1 S. 1 BKAG i.V.m. § 75 BDSG normiert ein dreistufiges Löschungskonzept: Löschungspflicht bei unzulässiger Verarbeitung, bei rechtlicher Verpflichtung sowie bei Entfall der Erforderlichkeit der Speicherung. So ist sichergestellt, dass personenbezogene Daten nicht länger als geboten verarbeitet werden.

Mit der Einführung der Negativprognose ist diese Pflicht für das BKA konkretisiert worden: Liegt kein hinreichender Verdacht auf zukünftige Straftaten vor, dürfen die Daten nicht weiter gespeichert werden. Betroffene können beim BKA Auskunft über die dort gespeicherten persönlichen Daten beantragen und dann gegebenenfalls ein entsprechendes Löschungsgesuch stellen.

Das Urteil des Bundesverfassungsgerichts und die anschließende Gesetzesreform zeigen: Datenspeicherung im Rahmen der Strafverfolgung bleibt ein Balanceakt zwischen Freiheit und Sicherheit. Für Betroffene ist entscheidend, ihre Rechte zu kennen und aktiv wahrzunehmen.


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 Diana Nadeborn Diana Nadeborn
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