Zu zehneinhalb Jahren Gesamtfreiheitsstrafe verurteilte das Landgericht Frankfurt a.M. 2024 einen Anästhesisten – wegen Körperverletzung mit Todesfolge in Tateinheit mit Totschlag, der gefährlichen Körperverletzung in drei Fällen sowie des versuchten Totschlags in drei Fällen. Er soll Kindern in einer Zahnarztpraxis verunreinigtes Narkosemittel (Propofol) gespritzt haben, die bei den betroffenen Kindern eine Sepsis und in einem Fall sogar den Tod verursacht haben sollen. Daneben stellte das Gericht weitere schwerwiegende Versäumnisse des Angeklagten fest, darunter bspw. die Durchführung der Vollnarkose ohne medizinische Hilfskraft und ohne ununterbrochene Überwachung.
In diesem außergewöhnlichen Fall verhandelt der 2. Strafsenat am BGH heute über die Revision der Staatsanwaltschaft. Diese strebt die Verurteilung wegen Mordes in Verdeckungsabsicht an und rügt zugleich die Dauer des verhängten Berufsverbots: Dieses sei mit drei Jahren zu kurz bemessen.
Zentral für die strafrechtliche Bewertung des Sachverhalts ist zunächst die Unwirksamkeit der Einwilligung der Sorgeberechtigten: Nach Auffassung des Landgerichts hätte der Angeklagte diese darüber aufklären müssen, dass er die Vollnarkose nicht entsprechend den ärztlichen Standards durchführen werde. Da er dies nicht tat, seien die jeweiligen Einwilligungen unwirksam – was ihm auch bewusst gewesen sei. Mit dieser Feststellung hat das Landgericht Frankfurt a.M. eine vorsätzliche Körperverletzung angenommen. Diese ist im Medizinstrafrecht zwar unüblich, bildete aber im vorliegenden Fall die Grundlage für die Qualifikationstatbestände der gefährlichen Körperverletzung sowie der Körperverletzung mit Todesfolge.
Darüber hinaus leitete der Angeklagte keine Rettungsmaßnahmen ein, als sich die Kinder bereits im lebensgefährlichen Schockzustand befanden. Dies bewertete das Landgericht als – im Falle der überlebenden Kinder: versuchten – Totschlag durch Unterlassen.
Offenbar geht die Staatsanwaltschaft davon aus, dass der Angeklagte aus Angst untätig geblieben war, seine vorausgegangenen Versäumnisse während der Narkose könnten entdeckt werden. Dies würde das Mordmerkmal „Verdeckungsabsicht“ erfüllen und zu einer noch deutlich schwereren, nämlich grundsätzlich lebenslangen Freiheitsstrafe führen.
Bei Fragen rund um das Medizinstrafrecht stehen Ihnen die Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte von Tsambikakis & Partner mbB gerne zur Verfügung.
Hier finden Sie die Pressemitteilung des BGH:
https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2026/2026001.html?nn=10690868
Hier das Urteil des Landgerichts Frankfurt a.M.: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/bshe/document/LARE250000372



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