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Sanktionierung der „Gehsteigbelästigung“

   
26. November 2024

Vor wenigen Wochen haben verschiedene Bundestagsabgeordnete einen Gesetzesentwurf zur Stärkung der Selbstbestimmung von Schwangeren und zur Legalisierung von Schwangerschaftsabbrüchen vorgelegt. Beinahe unbeachtet blieb daneben eine Änderung des Schwangerschaftskonfliktgesetzes (SchKG). Dieses regelt den Zugang zu Schwangerschaftsabbrüchen und bietet Unterstützung für Schwangere.

Das Gesetz fußt auf den Säulen der Beratung und der Fristenregelung. Die Beratungsregel verpflichtet Schwangere, eine Beratung vor einem Schwangerschaftsabbruch bei einer anerkannten Stelle wahrzunehmen. Nach der Fristenregel bleibt ein Abbruch straffrei, sofern er innerhalb der ersten zwölf Wochen der Schwangerschaft und nach einer Beratung erfolgt.

Die sogenannte Gehsteigbelästigung zielt darauf, den Zugang zu Schwangerschaftsabbrüchen bzw. zur vorgelagerten Beratung zu erschweren. Unter Gehsteigbelästigung versteht man die Bemühungen von Abtreibungsgegnern, Schwangere vor Kliniken oder Beratungsstellen mittels Plakaten, Appellen oder Wegversperrungen von ihrer Entscheidung abzubringen.

Die Änderung des SchKG, die am 13.11.2024 in Kraft getreten ist, soll gewährleisten, dass Schwangere sich ungehindert beraten lassen können und ungehinderten Zugang zu Einrichtungen haben, die Schwangerschaftsabbrüche vornehmen. Hierzu werden verschiedene Tätigkeiten im Umkreis der Einrichtungen (100 Meter) verboten, wenn diese geeignet sind, den Zugang zu den Einrichtungen durch Schwangere zu beeinträchtigen. Dazu zählen bspw.:

  • Die absichtliche Erschwerung des Betretens der Einrichtung durch das Bereiten eines Hindernisses.
  • Das wissentliche Aufdrängen einer Meinung zur Entscheidung über die Fortsetzung der Schwangerschaft.
  • Das Bedrängen, Einschüchtern oder die erheblich Druckausübung auf vergleichbare Weise, um die Entscheidung über die Fortsetzung der Schwangerschaft zu beeinflussen.

Ebenso ist untersagt, das Einrichtungspersonal bei der Aufklärung über oder der Vornahme von Schwangerschaftsabbrüchen bewusst zu behindern.

Verstöße stellen jeweils Ordnungswidrigkeiten dar, die mit einer Geldbuße von bis zu 5.000 EUR geahndet werden können. Je nach Art der Hinderung können zudem Straftatbestände, wie bspw. eine Nötigung oder Beleidigung verwirklicht sein.


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