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Aktuelles Aktuelles Medizinstrafrecht   

Neuregelung des Schwangerschaftsabbruchs

   
15. November 2024

Schwangerschaftsabbrüche sind derzeit gemäß § 218 StGB grundsätzlich strafbar. Für Ärztinnen und Ärzte, die Schwangerschaftsabbrüche vornehmen, sowie Schwangere bestehen daher erhebliche Strafbarkeitsrisiken. Die Strafbarkeit entfällt zwar, wenn das gesetzlich vorgeschriebene Prozedere eingehalten wird. Selbst dann bleibt der Schwangerschaftsabbruch aber rechtswidrig. Weiter wird die medizinische Betreuung von Schwangerschaftsabbrüchen dadurch erschwert, dass gesetzliche Krankenkassen deren Kosten nicht übernehmen.

Die Ampelregierung hatte im März 2023 eine Expertenkommission damit beauftragt, diese Rechtslage zu überprüfen. Ihre Ergebnisse hat die Kommission im April diesen Jahres vorgelegt. Die Ergebnisse haben Abgeordnete verschiedener Fraktionen nunmehr jedenfalls teilweise aufgegriffen. In der bestehenden Rechtslage sehen sie einen Verstoß gegen die Grundrechte der Schwangeren. Abhilfe soll der von ihnen am 14.11.2024 vorgelegte Gesetzesentwurf schaffen (hier abrufbar: https://www.lto.de/fileadmin/uploads/pics/GE-Neuregelung_Schwangerschaftsabbruch_final.pdf).

Der Entwurf stuft Schwangerschaftsabbrüche

  • auf Verlangen der Schwangeren,
  • aus kriminologischer Indikation oder
  • aus medizinischer Indikation

innerhalb der ersten zwölf Wochen grundsätzlich als rechtmäßig ein. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, soll es bei der Strafbarkeit bleiben. Einschlägig wäre aber nicht mehr der Straftatbestand „Schwangerschaftsabbruch“ des StGB, sondern ein neuer Straftatbestand im Schwangerschaftskonfliktgesetz (§ 14 Abs. 1). Der bisherige § 218 StGB soll hingegen künftig nur noch den Schwangerschaftsabbruch gegen oder ohne den Willen der Schwangeren erfassen – und zwar mit erhöhtem Strafrahmen (Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu bis zu zehn Jahren). Für Ärztinnen und Ärzte sind zudem die Bußgeldtatbestände relevant, die Verstöße gegen das für einen Schwangerschaftsabbruch vorgesehene Prozedere sanktionsrechtlich flankieren.

Der vorgelegte Entwurf enthält noch weitere Änderungen. So soll u.a. die Wartefrist nach der Beratung der Schwangeren entfallen und Krankenkassen regelmäßig die Kosten des Abbruchs tragen. Für eine detaillierte Beratung zur aktuellen und potenziell künftigen Rechtslage sowie bei allen Fragen rund um das Medizinstrafrecht stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.


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