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Ärztliche Instrumente als gefährliche Werkzeuge

   
17. Juni 2022

Die medizinische Behandlung von Patientinnen und Patienten stellt eine Körperverletzung (§ 223 StGB) dar, die jedoch über eine Einwilligung gerechtfertigt werden kann, so dass die Tat nicht strafbar ist. Fehlt eine wirksame Einwilligung in die Behandlung und verwenden Ärztinnen und Ärzte hierbei ärztliche Instrumente, stellt sich die Frage, ob es sich bei diesen um „gefährliche Werkzeuge“ im Sinne von § 224 StGB (gefährliche Körperverletzung) handelt. Diese Einordnung ist erheblich. Die gefährliche Körperverletzung hat gegenüber der Körperverletzung einen doppelt so hohen Strafrahmen: Es drohen Freiheitsstrafen von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Auch die Verjährungsfrist ist doppelt so lang.

Das OLG Karlsruhe (Beschl. v. 16.3.2022 – 1 Ws 47/22) hatte diese Frage jüngst zu entscheiden: Einem Zahnarzt wurde zur Last gelegt, in 33 Fällen Patientinnen und Patienten mittels einer Zange Zähne gezogen zu haben, obwohl es hinreichend aussichtsreiche Behandlungsalternativen gab. Um die Patientinnen und Patienten mit einem für ihn einträglichen Zahnersatz versorgen zu können, soll er die Extraktion als zwingend notwendig empfohlen haben. Die für die Extraktion verwendete Zange bewertete das Gericht als gefährliches Werkzeug: Obgleich der Zangeneinsatz selbst aufgrund lokaler Anästhesie nicht als schmerzhaft wahrgenommen worden sein dürfte, träten Schmerzen aber im Nachgang auf. Zudem werde der Zahn bei der Extraktion vom versorgenden Nerv getrennt, was den unwiederbringlichen Verlust eines Teils des Gebisses bedeute.

Die vorgenannte Entscheidung stellt eine Abkehr von der Rechtsprechung des BGH (Urt. v. 22.2.1978 – 2 StR 372/77) dar. Dieser hatte Instrumente, die bestimmungsgemäß durch Ärztinnen und Ärzte eingesetzt werden, nicht als gefährliche Werkzeuge angesehen, weshalb bei fehlender Einwilligung üblicherweise nicht wegen gefährlicher, sondern einfacher Körperverletzung bestraft wurde. Gefährliche Werkzeuge waren nach der damaligen Gesetzesfassung nur Beispiele für Waffen. Hieraus folgerte der BGH, dass Werkzeuge nur dann gefährlich sind, wenn sie mit Waffen vergleichbar sind. Dies setze eine Verwendung zu Angriffs- oder Kampfzwecken voraus. An dieser mangele es bei bestimmungsgemäß verwendeten ärztlichen Instrumenten – auch dann, wenn sie nicht zu Heilzwecken eingesetzt werden.

Die aktuelle Gesetzesfassung hat das Verhältnis von Ober- und Unterbegriff umgekehrt: Waffen sind nur noch Beispiele für gefährliche Werkzeuge. Auf diese Umformulierung des Gesetzes stützt das OLG Karlsruhe nunmehr seine von der ständigen Rechtsprechung des BGH abweichende Auffassung.

Die Entscheidung des OLG Karlsruhe verdeutlicht die strafrechtlichen Haftungsrisiken, die Aufklärungsmängel nach sich ziehen können. Ärztinnen und Ärzte sollten daher stets großes Augenmerk auf eine ordnungsgemäße Aufklärung legen – insbesondere dann, wenn sie bei der Behandlung Instrumente einsetzen, die Schmerzen zufügen können.


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