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Anforderungen an den Durchsuchungsbeschluss

   
2. Oktober 2023

Wieder eine Entscheidung des Landgerichts Nürnberg-Fürth, wieder geht es um Abrechnungsbetrug: In dem Beschluss vom 7.11.2022 (12 Qs 49/22) verwirft das Landgericht Nürnberg-Fürth die Beschwerden gegen Entscheidungen im Zusammenhang mit der Durchsuchung bei einem beschuldigten Apotheker.

Nachdem in der Apotheke und Wohnung des Beschuldigten durchsucht worden war, rügte dessen Verteidigung unter anderem das Fehlen der gebotenen eigenverantwortlichen Prüfung des Tatvorwurfs durch den Ermittlungsrichter. Eine solche Einzelfallprüfung fehlt, wenn der Durchsuchungsbeschluss mit formelhaften Floskeln ohne Einzelfallbezug begründet oder ausschließlich die zugrundeliegende Straftat benannt wird. Auch die unkorrigierte Übernahme sinnentstellender Fehler oder sonstiger offenkundiger Mängel im Antrag der Staatsanwaltschaft begründen ein solches Fehlen. Nicht hingegen sei dies schon dann der Fall, wenn der zuständige Ermittlungsrichter den von der Staatsanwaltschaft vorformulierten Beschluss nach eigener Prüfung unterzeichne. Inwieweit die erforderliche Prüfung allerdings noch eingehend erfolgt, wenn schon ein ausformulierter Entwurf vorliegt, stößt aus Sicht der Verteidigung auf erhebliche Bedenken.

Daneben geht das Landgericht auf die Anforderungen an den Anfangsverdacht ein: So seien im Beschluss die wesentlichen Verdachtsgründe darzulegen, d.h. die Tatsachen, die den behaupteten Anfangsverdacht belegen sollen. Dies bedeute jedoch nicht, dass für alle einzelnen Tatbestandselemente des Betrugs bzw. die diesem vorgelagerten sozial- und ordnungsrechtlichen Normen explizit Indiztatsachen benannt werden müssten. Insofern erachtet das Gericht es letztlich als ausreichend, dass aufgrund eines Verstoßes gegen inzident zu prüfende Vorschriften der Vergütungsanspruch des Apothekers entfallen könnte. Damit sei jedenfalls die Möglichkeit einer betrugsrelevanten Täuschung gegeben. Daher sei nicht ausschlaggebend, ob aufgrund des bei Beschlusserlass vorliegenden Tatsachenmaterials ein Verstoß gegen § 11 Abs. 1 ApoG oder § 7 Abs. 1 AVV zum Wegfall des Vergütungsanspruchs führe. Sofern auf dieser Grundlage der Anfangsverdacht bejaht werde, stehe dem auch nicht entgegen, dass im weiteren Verlauf des Ermittlungsverfahrens noch zu überprüfen sei, ob im Einzelnen ein Irrtum auf Seiten der Krankenkassen vorlag.

Auch wenn der Durchsuchungsbeschluss eine abschließende Prüfung aller Tatbestandsmerkmale nicht enthalten muss, so ist es richtigerweise doch erforderlich, dass der enthaltene Sachverhalt so dargestellt ist, dass zumindest erkennbar ist, wie die Tatbestandsmerkmale eines Delikts erfüllt sein können. Schweigt der Durchsuchungsbeschluss sich hierzu aus oder wird ein Sachverhalt genannt, der offenkundig nicht den Verdacht einer Straftat begründen kann, sind Beschwerden gegen Durchsuchungsbeschlüsse regelmäßig erfolgreich. Wir beraten Sie gerne.


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