+49 221 33 77 23-0
Aktuelles Aktuelles Allgemeines   

Update zur Neuregelung der Suizidhilfe

   
28. Juni 2023

Die Neuregelung der Suizidhilfe geht in den Endspurt: Das BVerfG erklärte im Februar 2020 das Verbot der geschäftsmäßigen Förderung der Selbsttötung in § 217 StGB a.F. wegen Verstoßes gegen das Grundrecht auf selbstbestimmtes Sterben für verfassungswidrig. Seitdem wurde über eine Neureglung der Suizidhilfe diskutiert. Aktuell kommt neue Fahrt in die Diskussion.

Am 13.6.2023 wurde auf der Bundespressekonferenz in Berlin ein neuer Entwurf hierzu vorgestellt. Zwei Abgeordnetengruppen mit zuvor eigenen Entwürfen haben sich auf einen gemeinsamen Entwurf geeinigt. Der neue Entwurf ist eine Kombination der beiden vorherigen Entwürfe der Abgeordnetengruppen um Katrin Helling-Plahr und Renate Künast. Gemeinsames Leitbild ist der Gedanke, dass Suizidhilfe Menschlichkeit und keine Verbote brauche. Jeder, der aus einem autonom gebildeten freien Willen heraus sein Leben eigenhändig beenden möchte, habe das Recht, hierbei Hilfe in Anspruch zu nehmen.  

Suizidwillige sollen sich an einen Arzt wenden und bei Vorliegen der vorgesehenen Voraussetzungen ein letal wirkendes Medikament erhalten können. Betont wird dabei, dass die Suizidhilfe freiwillig erfolge und keine Verpflichtung hierzu bestehe. Geplant ist außerdem ein Diskriminierungsverbot gegenüber Suizidhilfeanbietern. Diese sollen dadurch keine beruflichen Nachteile erfahren. Weiterhin ist die Einbindung von Beratungsstellen vorgesehen. Suizidwillige benötigen eine Bescheinigung über die Beratung, ehe ihnen ein letal wirkendes Medikament verschrieben werden kann. Anerkannte, mit fachlich qualifiziertem Personal besetzte Beratungsstellen sollen präventiv vor allem über Alternativen zum Suizid aufklären. Sobald die Bescheinigung vorliegt, kann eine ärztliche Person, der wiederum eine Aufklärungspflicht zukommt, zwecks Erhalts des letalen Medikaments aufgesucht werden. Die Bescheinigung darf nur zwischen drei und zwölf Wochen alt sein, um einen Zeitrahmen zur Überlegung zu schaffen.  

Der restriktivere Entwurf der Abgeordnetengruppe um Lars Castellucci sieht mit der Reaktivierung des § 217 StGB a.F. die grundsätzliche Strafbarkeit der geschäftsmäßigen Suizidhilfe vor. Unter engen Voraussetzungen soll diese jedoch gerechtfertigt sein. Es wurden jedoch bereits Bedenken an der Verfassungsmäßigkeit des Entwurfs laut. Gleichwohl haben bereits 111 Abgeordnete den Entwurf unterzeichnet, während die vorherigen Entwürfe von Frau Helling-Plahr bislang 69 und derjenige von Frau Künast 45 Unterzeichner vorweisen konnten. 

Eine Abstimmung über die beiden Entwürfe ist noch vor der parlamentarischen Sommerpause, die nach der letzten Sitzung am 7.7.2023 beginnt, geplant. Anschließend muss der Bundesrat noch zustimmen, da die Länder für die Einrichtung von Beratungsstellen aufkommen müssten. 

Bei Fragen rund um das Thema Suizidhilfe stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. 


Kontaktieren Sie uns:

Prof. Dr. Michael Tsambikakis Prof. Dr. Michael Tsambikakis  Daniela Etterer, MHMM Daniela Etterer MHMM Dr. Karolina Kessler Dr. Karolina Kessler Dr. Daphne Petry, LL.M. (Canterbury) Dr. Daphne Petry, LL.M. (Canterbury) Dr. Markus Gierok Dr. Markus Gierok  Britta Alexandra Michel Britta Alexandra Michel