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Bußgeld bei Einsicht in Patientenunterlagen?

   
16. Januar 2023

Verstöße gegen die Vorschriften der DS-GVO werden EU-weit zunehmend verfolgt. Bei derartigen Verstößen drohen empfindliche Bußgelder. Aktuellstes medienwirksames Beispiel ist das von der irischen Datenschutzbehörde gegen den Social-Media-Konzern Meta verhängte Bußgeld in Höhe von 390 Mio. EUR. Hintergrund war die unzulässige Nutzung personenbezogener Daten der Nutzer von Facebook und Instagram für Werbung.

Vor allem im Gesundheitssektor spielen die Vorschriften der DS-GVO eine erhebliche Rolle. So stützen Patienten ihr Verlangen auf Einsicht in die Patientenunterlagen häufig auf Art. 15 DS-GVO. Dieses Auskunftsersuchen hat gegenüber dem Einsichtsanspruch nach § 630g Abs. 1 BGB den Vorteil, dass der Arzt dem Patienten die Auskunft unentgeltlich erteilen muss. Wird dem Auskunftsersuchen nach Art. 15 DS-GVO nicht ordnungsgemäß nachgekommen, kann dies gemäß Art. 83 Abs. 5 lit. b) DS-GVO mit einem Bußgeld von 20 Mio. Euro bzw. im Fall eines Unternehmens – bspw. einem Krankenhaus – von bis zu 4 % seines im vorangegangenen Geschäftsjahr weltweit erzielten Jahresumsatzes geahndet werden.

Ob Ärzte tatsächlich zur unentgeltlichen Herausgabe der Patientenunterlagen verpflichtet sind, wird in Literatur und Rechtsprechung bislang uneinheitlich bewertet. Bei der Bewertung der (Un)-Entgeltlichkeit des Anspruchs kommt es auf das (ungeklärte) Verhältnis zwischen § 630g BGB, der einen Kostenerstattungsanspruch vorsieht, und Art. 15 DS-GVO an. Ein weiteres Minenfeld ist der Umfang des Auskunftsanspruchs nach Art. 15 DS-GVO: Ist hiernach nur die Herausgabe der in den Patientenunterlagen befindlichen personenbezogenen Daten oder auch die Herausgabe konkreter Unterlagen erfasst? Die bisherige Rechtsprechung des EuGH zeigt eine Tendenz, dass kein Anspruch auf Herausgabe bestimmter Unterlagen besteht, sondern nur auf die darin enthaltenen personenbezogenen Daten. Es herrschen mithin noch viele Rechtsunsicherheiten.

Nunmehr hat der BGH dem EuGH u. a. die vorstehenden Fragen im Zusammenhang mit der Auslegung des Art. 15 DS-GVO vorgelegt (Vorlagebeschluss vom 29.3.2022, VI ZR 1352/20). Der EuGH soll insbesondere klären, ob und unter welchen Voraussetzungen Patienten ein Anspruch auf Auskunft und Kopie der Patientenunterlagen nach Art. 15 DS-GVO zusteht. Es bleibt abzuwarten, wie sich der EuGH zu den Fragen positionieren wird.

Dazu, wie Sie als Arzt, Krankenhaus, MVZ oder sonstiger medizinischer Leistungserbringer in der Zeit der noch bestehenden Rechtsunsicherheit Haftungsrisiken durch Bußgelder vermeiden und sich diesbezüglich am besten aufstellen, beraten wir Sie gern. Zur weiteren Information empfehlen wir den Beitrag unseres Rechtsanwalts, Herrn Markus Ende, zum Kostenerstattungsanspruch bei Einsicht in die Patientenunterlagen in Der Krankenhaus-JUSTITIAR 2022, 78.


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