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BGH verhandelt Sperrwirkung der §§ 277 ff. StGB a.F.

   
17. Oktober 2022

Seit der Corona Pandemie wird darüber diskutiert, ob das Erstellen von unrichtigen Impfbescheinigungen und deren Gebrauch gegenüber anderen Adressaten als Behörden und Versicherungen strafbar ist. Mit der Änderung des Strafgesetzbuches zum 24.11.2021 wurde der Streit für die Zukunft entschieden, indem es nunmehr nur noch darauf ankommt, dass die Fälschung bzw. das Gebrauchen zur Täuschung im (allgemeinen) Rechtsverkehr erfolgt. Für die Fälle in der Vergangenheit bleibt die Diskussion jedoch virulent, da es vor allem auf der Ebene der Oberlandesgerichte zu unterschiedlichen Entscheidungen kam.


Im Kern geht es dabei um folgendes Problem: Wurden vor dem 24.11.2021 unrichtige Impfbescheinigungen erstellt, um diese etwa gegenüber Apotheken zwecks Erhalts eines digitalen Impfzertifikats oder in der Gastronomie zum Nachweis über eine angebliche Schutzimpfung vorlegen zu können, war dies nach § 277 StGB aF nicht strafbar, weil die Vorschrift eine Verwendung der Falsifikate bei einer Behörde oder einer Versicherung voraussetzte. Ähnliches galt für die Verwendung der Falsifikate nach § 279 StGB aF, der den Gebrauch der Falsifikate zur Täuschung einer Behörde oder Versicherung voraussetzte. Es stellt sich deshalb die entscheidende Frage, ob stattdessen eine Strafbarkeit wegen Urkundenfälschung nach § 267 StGB in Betracht kommt oder die §§ 277 ff. StGB aF eine Sperrwirkung für #Gesundheitszeugnisse entfalten.


Eine solche Sperrwirkungen nahmen bspw. das BayObLG (Beschl. v. 3.6.2022, Az. 207 StRR 155/22), das OLG Bamberg (Beschl. v. 17.1.2022 – 1 Ws 732-733/21) sowie mehrere Landgerichte an. § 279 StGB aF stelle eine umfassende Privilegierung im Falle der Erstellung und des Umgangs mit gefälschten bzw. unrichtigen Gesundheitszeugnissen dar. Gegen eine grundsätzliche Sperrwirkung sprachen sich jedoch das OLG Hamburg (Beschl. v. 27.1.2022 – 1 WS 114/21), das OLG Stuttgart (Beschl. v. 8.3.2022, Az. 1 Ws 33/22) und das OLG Celle (Urt. v. 31.5.2022, Az. 1 Ss 6/22) aus und bejahten die Strafbarkeit wegen Urkundenfälschung.  


Diese unterschiedliche Handhabung von vergleichbaren Sachverhalten, in denen sich die identische Rechtsfrage stellt, führt zu großer Rechtsunsicherheit, für die nunmehr aber ein Ende in Sicht ist. Denn der Bundesgerichtshof verhandelt am 10.11.2022 über eine Revision gegen ein Urteil des LG Hamburg (Urt. v. 1.3.2022 – 634 KLs 8/21), in dem der Angeklagte u.a. wegen der Annahme einer Sperrwirkung von dem Vorwurf der Urkundenfälschung freigesprochen wurde. Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs bleibt mit Spannung abzuwarten.


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