Die Einwilligung in eine Durchsuchung ist unwirksam, wenn personenbezogene Daten verarbeitet werden und hierbei entgegen den Anforderungen des § 51 BDSG die erforderliche Belehrung über die Widerruflichkeit, ihrer bloß auf die Zukunft gerichteten Wirkung (ex nunc) und über den Zweck der Datenverarbeitung ausbleibt.
1. Aktuelle Rechtsprechung zur Durchsuchung
Die Einwilligung in eine Durchsuchung des Kofferraums eines Kfz, in dem Betäubungsmittel gefunden wurden, war unwirksam, weil die Anforderungen des § 51 BDSG nicht erfüllt waren. Da eine richterliche Anordnung fehlte, war die Durchsuchung insgesamt unwirksam. So entschied das LG Kiel in seinem Beschluss vom 19.08.2021 – 10 Qs 43/21. Die Unwirksamkeit der Einwilligung begründete das LG Kiel mit dem Verstoß gegen die Belehrungspflichten aus §§ 500 StPO, 51 BDSG. Der Betroffene ist nämlich über die Widerruflichkeit, ihrer lediglich auf die Zukunft gerichteten Wirkung (ex nunc) sowie über den Zweck der Datenverarbeitung zu informieren. Da diese Belehrungspflichten nicht eingehalten wurden, gab der Betroffene die Einwilligung nicht ausreichend informiert ab, um wirksam einwilligen zu können (so auch schon LG Berlin, Beschl. v. 27.04.2020, 504 Qs 7/20 zum BlnDSG). Ein einfaches Fragen nach der Zustimmung des Betroffenen wird damit entgegen gängiger Praxis nicht mehr genügen.
2. Durchsuchung des Kofferraums als Verarbeitung personenbezogener Daten?
Das LG Berlin bejahte die Anwendbarkeit der §§ 500 StPO, 51 BDSG lediglich mit der knappen Begründung, dass die dortige Durchsuchung eines Bootes zur Verarbeitung von personenbezogenen Daten führte.
Das LG Kiel versuchte genauer den Begriff der personenbezogenen Daten von Sachdaten, die nicht vom BDSG geschützt werden, abzugrenzen. Es begründete den Personenbezug des Drogenfunds damit, dass die Betäubungsmittel im Kfz des Beschwerdeführers, welches auf selbigen zugelassen war, entdeckt wurden. Über das Kfz und dessen Zulassung auf den Beschwerdeführer beziehe sich die Information, also das Vorhandensein von Betäubungsmitteln, auch auf den Beschwerdeführer. Die für den Begriff der personenbezogenen Daten erforderliche Identifizierbarkeit der natürlichen Person war damit gegeben. Ermittlungsbeamten wird es hingegen befremdlich erscheinen, in einem Drogenfund in einem Kfz die Verarbeitung personenbezogener Daten zu erkennen.
Maßgebliche Abgrenzungskriterien sind die einzelfallbezogenen Begriffe des Detaillierungsgrades, der individualisierenden Identifizierungsmerkmale und der Einzigartigkeit der Sache. Fraglich bleibt, wie weit hier die Grenzen zu ziehen sind. Eine entsprechende Argumentation könnte generell im Hinblick auf das Vorhandensein von Beweismitteln in einer Wohnung und die dazugehörige Meldeanschrift abgeleitet werden.
3. Umsetzung des EU-Rechts
§ 51 BDSG wurde im Rahmen der Umsetzung der JI-Richtlinie (Richtlinie EU 2016/680 vom 27. April 2016) als Pendant zur DSGVO ins BDSG eingeführt. Die JI-Richtlinie macht Vorgaben zur Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung, einschließlich des Schutzes vor und Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit. Die Entscheidung des LG Kiel zu dieser Norm lässt hoffen, dass nach Vorlage des europäischen Richtliniengebers zur Durchsetzung des Datenschutzes nicht erst die Unterstützung der europäischen Richter erforderlich sein wird.
Eine Analyse der Entscheidung hat unser Rechtsanwalt Serkan Erdogan im juris Praxisreport-StrafR 5/2022 veröffentlicht.
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Diana Nadeborn