Eine effektive Verteidigung bereits im Stadium des Ermittlungsverfahrens ist das beste Mittel, um schwerwiegende Konsequenzen für Beschuldigte abzuwenden. Bereits in diesem Verfahrensstadium sind aber auch drohende Nebenfolgen einer Verurteilung wie auch relevante Mitteilungen in Strafsachen im Blick zu behalten – dies gerade im Medizinstrafrecht.
Kommt es doch zu einer Hauptverhandlung und sogar zu einer Verurteilung müssen nach der Rechtsprechung des BGH naheliegende berufsrechtliche Nebenfolgen seitens des Gerichts in der Strafzumessung berücksichtigt werden: Der 5. Strafsenat des BGH stellt in seinem Beschluss vom 15.03.2022 (5 StR 497/21) klar, dass nicht nur solche Nebenfolgen zu berücksichtigen sind, die Beamte treffen können, sondern auch solche, die sich auf andere Berufsgruppen auswirken können, wie etwa Apotheker. Dasselbe muss danach auch für Ärzte sowie andere Behandler gelten, denen ähnliche Nebenfolgen drohen können.
In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall wurde ein Apotheker u.a. wegen banden- und gewerbsmäßigen Betruges sowie Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit verschreibungspflichtigen Arzneimitteln zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Für die Begehung der Taten sollte er seine berufliche Stellung ausgenutzt haben. Mit der Revision rügte der Angeklagte erfolgreich, dass das Landgericht in seinen Ausführungen zur Strafzumessung nicht erkennen ließ, ob es mögliche berufsrechtliche Konsequenzen berücksichtigt hat. Der BGH hielt die Revision für begründet und bestätigte, dass das Landgericht die naheliegenden Folgen des Widerrufs der Approbation sowie des Erlöschens der Erlaubnis zum Betreiben der Apotheke in seine Strafzumessungserwägungen hätte einstellen müssen.
Bei Berufsgruppen, die nebenstrafrechtliche Folgen einer Verurteilung treffen können, muss danach das zur Entscheidung berufene Gericht solche naheliegenden Folgen in seine Strafzumessung einstellen. Regelmäßig wird hierdurch eine Strafmilderung zu erwarten sein.
Ob es sich aus Verteidigersicht anbietet, solche naheliegenden Nebenfolgen in der Hauptverhandlung explizit zu thematisieren, bleibt dem Einzelfall und der jeweiligen Verteidigungsstrategie vorbehalten. Wir beraten Sie gerne dazu.
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