Weihnachtszeit ist Geschenkezeit.
Am Jahresende bedanken sich nicht nur Patienten gerne einmal bei Ärzten und andere Heilberuflern mit kleineren Geschenken. Ebenso pflegen Pharmahersteller und andere Wettbewerber des Gesundheitswesens ihre geschäftlichen Beziehungen mit weihnachtlichen Präsenten. Schnell kann dabei aber der Vorwurf der Korruption aufkommen oder ein berufsrechtlicher Konflikt entstehen.
Die Straftatbestände der §§ 299a und 299b StGB dienen der Bekämpfung von Korruption im Gesundheitswesen: Sie sollen verhindern, dass sich Heilberufsangehörige durch Zuwendungen zu einer unlauteren Bevorzugung im Wettbewerb verleiten lassen. Der freie und faire Wettbewerb im Gesundheitswesen unterliegt demnach einem besonderen strafrechtlichen Schutz.
Losgelöst von der Erfüllung dieser Tatbestände verbietet § 32 Musterberufsordnung-Ärzte (MBO-Ä) u.a. die Annahme von Geschenken und anderen Vorteilen, um die ärztliche Unabhängigkeit zu wahren. Den beschenkten Ärzten drohen bei Verstößen berufsrechtliche Folgen wie etwa eine Ermahnung, Rüge oder gar die Einleitung eines berufsgerichtlichen Verfahrens. Angestellte Ärzte in Kliniken oder in Medizinischen Versorgungszentren müssen darüber hinaus häufig besonders strenge hausinterne Compliance-Bestimmungen berücksichtigen.
Unproblematisch sind allerdings – jedenfalls in der Privatwirtschaft – Zuwendungen von geringem Wert: Kleinigkeiten (bspw. Werbegeschenke wie Kugelschreiber von Geschäftspartnern oder auch Selbstgebackenes von Patienten) gelten als sozialadäquat und begründen kein Risiko straf- oder berufsrechtlicher Konsequenzen. Derartigen Geschenken fehlt nämlich die objektive Eignung zur Beeinflussung des Arztes. Ein geringer Wert ist jedenfalls bei Geschenken bis zu einem Wert von 20 € anzunehmen. Teilweise wird die Grenze bei 50 € gezogen. Zu beachten ist aber, dass mehrere geringe Beträge über einen längeren Zeitraum hinweg in der Gesamtschau die Grenze des Sozialadäquaten überschreiten können.
Für alle Fragen rund um das Thema Geschenke für Heilberufsangehörige und für die weitere Beratung und Verteidigung im Medizinstrafrecht stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
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Prof. Dr. Michael Tsambikakis Daniela Etterer MHMM Dr. Karolina Kessler Dr. Daphne Petry, LL.M. (Canterbury) Dr. Markus Gierok Britta Alexandra Michel