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Aktuelles Aktuelles Medizinstrafrecht  

Einschränkung der hypothetischen Einwilligung

 
17. Februar 2026

Medizinische Behandlungen sind (straf-)rechtlich Körperverletzungen. Diese sind allerdings nicht rechtswidrig, sofern der Patient wirksam eingewilligt hat. Fehlt eine wirksame Einwilligung, kommt ggf. die sog. hypothetische Einwilligung in Betracht. Deren Grenzen hat der BGH Ende jüngst enger gezogen (Urt. v. 25.11.2025 – VI ZR 165/23).

In dem Fall hatte sich eine Patientin wegen des Verdachts auf einen Tumor am Gehirn operieren lassen. Die für eine wirksame Einwilligung i.S.d. § 630d BGB erforderliche vorherige Aufklärung der Patientin gem. § 630e BGB hatte im streitigen Fall erst am Vorabend des OP-Tages stattgefunden. Kenner wissen: Die Bedenkzeit der Patientin war zu kurz, ihre erteilte Einwilligung daher unwirksam. Der Eingriff soll zu mehreren Folgeschäden, u.a. zu Schmerzen und erheblichen Beeinträchtigungen der Sehfähigkeit geführt haben, sodass die Patientin (im)materiellen Schadensersatz verlangte.

Nachdem bereits das LG Kiel die Klage abgewiesen hatte, blieb auch die Berufung der Klägerin vor dem OLG Schleswig erfolglos. Zwar bestätigte das Berufungsgericht, dass die Aufklärung der Patientin zu spät vorgenommen worden und die daraufhin erteilte Einwilligung unwirksam gewesen sei. Allerdings habe sich die Beklagte erfolgreich auf eine hypothetische Einwilligung nach § 630h Abs. 2 S. 2 BGB berufen können: Nach Überzeugung des Senats hätte die Patientin ihre Einwilligung auch bei ordnungsgemäßer Aufklärung erteilt „und den Eingriff in gleicher Weise von der Beklagten […] durchführen lassen.“

Nicht zuletzt diese Formulierung führte dazu, dass die Revision der Klägerin vor dem BGH Erfolg hatte. Aus dem Wortlaut des § 630h Abs. 2 S. 2 BGB und der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 17/10488, S. 29) ergebe sich, dass sich die hypothetische Einwilligung nur auf die tatsächlich durchgeführte Maßnahme beziehe. Sie könne deshalb nicht angenommen werden, „wenn der Patient zwar in eine entsprechende, jedoch erst später durchgeführte Maßnahme eingewilligt hätte“. Die Formulierungen der Vorinstanz hätten jedoch darauf hingedeutet, dass sie bei ihrer Bewertung auf einen hypothetischen späteren Eingriff abgestellt habe und nicht auf den einen Tag nach der Aufklärung vorgenommenen Eingriff. Deswegen sei bereits ihr rechtlicher Ausgangspunkt unzutreffend gewesen.

Trotz Ablehnung einer hypothetischen Einwilligung ließ der BGH offen, ob die Beklagte über die Figur des rechtmäßigen Alternativverhaltens gerechtfertigt handelte, und verwies den Fall an das OLG Schleswig zurück.

Die Wirksamkeit der bzw. das Vorliegen einer hypothetischen Einwilligung ist auch strafrechtlich relevant: Ohne Einwilligung greifen die Körperverletzungstatbestände. Operationen stellen in der Regel eine gefährliche Körperverletzung (§ 224 Abs. 1 StGB) dar, die mit mindestens einem halben Jahr Freiheitsstrafe sanktioniert wird.

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