24. März 2020
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Simone Lersch
Dr. Markus Gierok
Das Land NRW hat heute auf Grundlage des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) einen Bußgeldkatalog für Zuwiderhandlungen gegen die beschlossenen Kontaktbeschränkungen erlassen.
Demnach gilt Folgendes:
- Öffentliche Ansammlungen von mehr als 2 Personen (sofern nicht durch Ausnahme gedeckt) – 200 € pro Beteiligter
- Öffentliche Ansammlungen von mehr als 10 Personen – Straftat (= Geldstrafe oder Freiheitsstrafe von bis zu 5 Jahren)
- Grillen/Picknicken – 250 € pro Beteiligtem
- Betrieb von Bars, Clubs, Diskotheken – 5.000 €
- Betrieb von Restaurants, Cafes, Kneipen – 4.000 €
- Betrieb von Spielhallen – 5.000 €
- Betrieb von Fitness- oder Sonnenstudios – 5.000 €
- Betrieb von Friseursalons, Kosmetikstudios – 2.000 €
- Nichteinhaltung der Hygienevorschriften – 1.000 €
- Unerlaubte Besuche in Krankenhäusern/Pflegeeinrichtungen – 200 € pro Besucher
- Bei besonders schweren Verstößen verdoppeln sich die Bußgelder, im Wiederholungsfall können auch Bußgelder von bis zu 25.000 € verhängt werden.
Sind Sie betroffen oder haben Sie Fragen dazu, wir helfen direkt: mail@tsambikakis.com
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