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Einspruch gegen Corona-Bußgeld

   
27. März 2020

Ab sofort drohen Bußgelder und Strafen bei Verstößen gegen die Coronaschutzverordnung NRW oder das Infektionsschutzgesetz. Die Polizei und die Ordnungsämter kontrollieren den öffentlichen Raum jetzt spürbar. Gegen Bußgelder kann man sich mit einem Einspruch zur Wehr setzen; spätestens, wenn ein Strafverfahren eingeleitet wird, empfehlen wir, einen im Strafrecht spezialisierten Rechtsanwalt hinzuziehen.

Was ist nun verboten und was ist erlaubt?

Verboten ist der Betrieb von Bars, Clubs, Diskotheken, Theatern, Museen und ähnlichen Einrichtungen, von Messen, Ausstellungen, Freizeit-, Tierparks, Angebote von Freizeitaktivitäten drinnen und draußen, einschließlich des Betriebs von Spiel- und Bolzplätzen, die Veranstaltung von Spezialmärkte und ähnlichen Einrichtungen. Auch Fitnessstudios, Schwimmbäder, Saunen, Sonnenstudios sowie sonstige private und öffentliche Sportanlagen müssen geschlossen sein. Dies gilt auch für Spielhallen, Wettbüros und ähnliche Einrichtungen. Zusammenkünfte in Vereinen sind untersagt. Handelt man dem zuwider, drohen bei einem Erstverstoß Bußgelder von 1.000 € bis 5.000 €. In schweren Fällen und im Wiederholungsfall kann das Bußgeld bis zu 25.000 € betragen.

Erlaubt ist der Betrieb von Einrichtungen des Lebensmittelhandels, der Direktvermarktung von landwirtschaftlichen Betrieben,  Abhol- und Lieferdiensten, Außer-Haus-Verkauf von Speisen und Getränken (wobei der Kunde in NRW die Speisen nicht in einem Umkreis von 50 Meter zur Einrichtung verzehren darf), der Betrieb von Getränkemärkten, Apotheken, Sanitätshäusern, Drogerien, Tankstellen, Banken, Poststellen, Reinigungen, Waschsalons, Kioske, Tierbedarfsmärkte, Einrichtungen des Großhandels, wobei die Einrichtungen in NRW den Zugang reglementieren müssen. Gleichzeitig darf jeweils nur eine Person pro zehn Quadratmetern im Geschäftslokal anwesend sein. Verstöße hiergegen können wiederum geahndet werden.

Streng reglementiert ist derzeit der Aufenthalt im öffentlichen Raum. So dürfen nicht mehr als zwei Personen in der Öffentlichkeit zusammenkommen (in Berlin ist dies gänzlich untersagt). Ausnahmen gelten für die Kernfamilie (Eltern und Kinder, Großeltern und Enkel), Lebenspartner sowie in häuslicher Gemeinschaft lebende Personen. Unvermeidliche Zusammenkünfte, wie beispielsweise in öffentlichen Verkehrsmitteln, und zwingend notwendige Zusammenkünfte aus beruflichen, dienstlichen und prüfungs- sowie betreuungsrelevanten Gründen sind ebenfalls erlaubt. Verstöße sind mit Bußgeldern von 200 € bis 250 € pro Person bei Erstverstoß bedroht. Auch hier gilt: Das Bußgeld wird höher, wenn es sich um einen schweren Fall oder ein Wiederholungsfall handelt. Im schlimmsten Fall kann der Verstoß als Straftat geahndet werden.

Eine Straftat nach dem Infektionsschutzgesetz kann bei Verstößen gegen das Verbot von Veranstaltungen und Ansammlungen einer größeren Anzahl von Menschen (mehr als 10 Personen) oder gegen die Schließung von Bade- oder sonstigen Gemeinschaftseinrichtungen vorliegen. Auch der Verstoß gegen Betretungsverbote kann zu einem Strafverfahren führen. Hier drohen Freiheitsstrafen bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe. Kommt es durch den Verstoß zu einer Ausbreitung von Krankheiten, drohen bis zu fünf Jahre Freiheitsstrafe.

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