Eine umfassende ärztliche Aufklärung vor medizinischen Eingriffen ist sowohl aus Patienten- als auch aus Ärztesicht von großer Bedeutung. Erfolgt diese fehlerhaft und wird auf dieser Grundlage ein medizinischer Eingriff durchgeführt, so entfällt die Rechtfertigungswirkung der Patienteneinwilligung. Der Arzt sieht sich infolgedessen nicht nur Schadensersatzansprüchen ausgesetzt, sondern auch dem Verdacht einer Straftat.
In seinem Urteil vom 21. 11.2023 – VI ZR 380/22 hat sich der Bundesgerichtshof zuletzt mit dem Umfang der ärztlichen Aufklärungspflicht auseinandergesetzt. Zwar handelt es sich dabei um ein zivilrechtliches Urteil. Der Maßstab für den Umfang der Aufklärung findet jedoch auch im Strafrecht Anwendung.
Grundlage des Urteils war ein chirurgischer Eingriff, der ursprünglich als Arthroskopie geplant war. Aufgetretene Komplikationen machten eine offene Operation erforderlich. Der Kläger rügte, seine Einwilligung lediglich zu dem minimalinvasiven Eingriff erteilt zu haben. Über eine mögliche Operationserweiterung und deren Risiken sei er nicht aufgeklärt worden. Er nahm den Arzt wegen fehlerhafter ärztlicher Behandlung und unzureichender Aufklärung auf Schadensersatz in Anspruch. Nachdem die Klage von dem LG Frankfurt a.M. abgewiesen und die Berufung von dem OLG Frankfurt a.M. zurückgewiesen wurde, blieb auch die Revision ohne Erfolg.
Zwar bestätigte der Bundesgerichtshof, dass der Patient vor chirurgischen Eingriffen über eine mögliche Operationserweiterung oder den Wechsel in eine andere Operationsmethode, die der Arzt ernsthaft für möglich hält, aufgeklärt werden muss. In dem konkreten Fall hatte der Arzt jedoch im Aufklärungsbogen explizit darauf hingewiesen, dass sich intraoperativ die Notwendigkeit einer Erweiterung oder Änderung des vorgesehenen Verfahrens in Form einer offenen Operation ergeben könne. Der Kläger hatte daraufhin seine Einwilligung zu dem Eingriff erteilt. Somit war der erfolgte Eingriff vollumfänglich von der Einwilligung des Klägers gedeckt.
Eine umfassende Aufklärung über Risiken und mögliche Verfahren bei ärztlichen Eingriffen gibt sowohl Ärzten als auch Patienten Sicherheit. Für die Beratung zu ärztlichen Aufklärungspflichten und die Verteidigung beim Vorwurf unzureichender Aufklärung stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
Kontaktieren Sie uns:
Prof. Dr. Michael Tsambikakis Daniela Etterer MHMM Dr. Karolina Kessler Dr. Daphne Petry, LL.M. (Canterbury) Dr. Markus Gierok Britta Alexandra Michel