Betrug bei Soforthilfen
Um die wirtschaftlichen Einbußen der Corona-Pandemie für Unternehmen abzufedern, hat der Staat zügig ein großflächiges Programm an finanziellen Hilfen aufgesetzt. Die geschnürten Pakete umfassten neben Krediten der KfW und dem erleichterten Zugang zum Kurzarbeitergeld insbesondere die sogenannten Soforthilfen, die Unternehmen und Soloselbständige mit verhältnismäßig geringem bürokratischem Aufwand beantragen konnten. Es dauerte hiernach nicht lange bis die Medien über erste Fälle berichteten, in denen angeblich missbräuchliche bzw. strafbare Anträge auf den Erhalt dieser Unterstützungsleistungen gestellt worden sein sollen. Inzwischen ermitteln nicht nur die Staatsanwaltschaften in tausenden solcher Fälle wegen Betrugsverdachts (§ 263 StGB, § 264 StGB). Einige Antragsteller wurden von den Gerichten bereits – u.a. zu mehrjährigen Freiheitsstrafen – verurteilt. Die Strafverfahren betrafen bspw. Fälle, in denen tatsächlich nicht bestehende Zahlungsengpässe vorgetäuscht wurden oder in denen die Soforthilfen für Unternehmen beantragt wurden, die gar nicht existieren. In der zweiten, wohl am verbreitetsten Konstellation tritt neben den Betrugsvorwurf oftmals ein Anfangsverdacht wegen Urkundenfälschung (§§ 271 ff. StGB). Fakt ist, dass die strafrechtliche Aufarbeitung der Corona-Krise spürbar an Fahrt aufgenommen hat.
Welle an Insolvenzstrafverfahren steht bevor
Daneben werden sich die Staatsanwaltschaften bald vermehrt mit Fällen aus dem Insolvenzstrafrecht beschäftigen, da nach dem Ablauf der Aussetzung der Insolvenzantragspflicht durch das COVID-19-Insolvenzaussetzungsgesetz (COVInsAG) eine beachtliche Welle an Insolvenzen zu befürchten steht. Meldet ein Unternehmen Insolvenz an, untersuchen die Staatsanwaltschaften fast schon routinemäßig, ob der Insolvenzantrag fristgerecht und korrekt gestellt wurde oder ob ein Anfangsverdacht für eine Insolvenzverschleppung (§ 15a InsO) vorliegt. Ermittlungsverfahren werden zudem oftmals wegen Delikten eingeleitet, die typischerweise neben einer Insolvenzverschleppung begangen werden. Hierzu zählen etwa Betrug (§ 263 StGB), Untreue (§ 266 StGB), das Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt (§ 266a StGB), Steuerhinterziehung (§ 370 AO) oder die Bankrottdelikte (§§ 283 ff. StGB).
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Simone Lersch Dr. Karolina Kessler Dr. Markus Gierok