Dürfen Ärzte trotz ihrer grundsätzlichen Schweigepflicht Wahrnehmungen und Erkenntnisse aus der Behandlung gegenüber einem Gericht offenbaren?
Diese Frage stellt sich in der Praxis ständig. Im Grundsatz ist sie schnell beantwortet: Nein, Ärzte sind zur Verschwiegenheit verpflichtet.
Zu jedem Grundsatz gibt es Ausnahmen. Um eine solche ging es in einer jüngeren Entscheidung des 5. Strafsenats am BGH (Beschl. v. 10.3.2025 – 5 StR 682/24): Dieser lehnte ein Zeugnisverweigerungsrecht für Ärzte ab, die Personen behandeln, die in einer psychiatrischen Einrichtung untergebracht sind.
Der 5. Strafsenat hatte über die Revision eines Angeklagten zu entscheiden, gegen den vom LG Berlin I eine Freiheitsstrafe verhängt und die einstweilige Unterbringung in einem Krankenhaus des Maßregelvollzugs angeordnet worden war. Der den Angeklagten dort behandelnde Arzt wurde während der Hauptverhandlung – neben einem zusätzlich bestellten Sachverständigen – als Zeuge zum Behandlungsverlauf und der psychischen Verfassung des Angeklagten befragt. Seine zuvor erklärte Schweigepflichtentbindung hatte der Angeklagte widerrufen. Nachdem das Gericht seine Auffassung mitgeteilt hatte, dass dem Arzt gleichwohl kein Zeugnisverweigerungsrecht zustehe, sagte dieser aus.
Die mit der Revision erhobene Rüge, § 53 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 StPO sei durch die Verwertung der Aussage verletzt worden, verwarf der BGH als offensichtlich unbegründet. In Bezug auf Tatsachen, die ein Arzt während einer amtlich angeordneten Untersuchung ermittelt hat, zu deren Duldung der Betroffene verpflichtet war (z.B. nach § 81 oder § 81a StPO), kann er weder das Zeugnis gemäß § 53 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 StPO noch die Erstattung eines Gutachtens gemäß § 76 Abs. 1 S. 1 StPO verweigern. Eine die Entbindungserklärung von der Schweigepflicht ersetzende Duldungspflicht sei auch in der Anordnung zur einstweiligen Unterbringung nach § 126a Abs. 1 StPO enthalten, da sie zugleich auf die Beobachtung zur Vorbereitung eines Gutachtens abziele. Der BGH entschied, dass dies auch für die Bestellung externer Sachverständiger gelte, nicht nur für im Erkenntnisverfahren bestellte Behandler.
Da das eine Maßregel anordnende Gericht auf umfassende Informationen zum psychischen Zustand angewiesen sei, überwiege das staatliche Aufklärungsinteresse das Geheimhaltungsinteresse der untergebrachten Person. Der Fall sei vergleichbar mit den Einschränkungen des ärztlichen Schweigerechts im Maßregelvollzug gemäß § 463 Abs. 4 S. 1 StPO, die für eine Entscheidung über die Fortdauer der Unterbringung notwendig seien. Ferner wies der Senat auf die Verantwortlichkeit der Strafkammer für die Freiheitsentziehung hin, die ihr Informationsbedürfnis rechtfertige.
Ergebnis: Mangels Schweigepflicht könne der Behandler mithin sowohl als Sachverständiger als auch als Zeuge vernommen werden.
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