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Aktuelles Aktuelles IT-Strafrecht   

Rechtsschutz bei E-Evidence

   
11. August 2026

Rechtsschutz gegen Europäische Herausgabe- und Sicherungsanordnung

Am 18. August 2026 tritt die grenzüberschreitende Sicherung und Herausgabe elektronischer Beweismittel in Strafverfahren in Kraft. Diensteanbieter müssen einer Sicherungsanordnung unverzüglich, einer Herausgabeanordnung innerhalb von 10 Tagen – in Notfällen innerhalb von 8 Stunden – Folge leisten.

Bereits am 13. März 2026 ist das Elektronische-Beweismittel-Umsetzungs-und-Durchführungsgesetz (EBewMG) in Kraft getreten. Durch das EBewMG können Strafverfolgungsbehörden sich direkt an Diensteanbieter in anderen EU-Mitgliedstaaten wenden. In der EU tätige Diensteanbieter haben dafür Empfangsbevollmächtigte einzurichten, die Anordnungen entgegennehmen und umsetzen. Das Bundesamt für Justiz (BfJ) überwacht als zentrale Behörde die Erfüllung der Pflichten, die sich für die Diensteanbieter ergeben. Fälle der Nichtbefolgung können als Ordnungswidrigkeit geahndet werden.

Die Strafverfolgungsbehörden und Diensteanbieter kommunizieren über eine seitens der EU mit den Mitgliedstaaten etablierte Software. Um hieran angebunden zu werden und erreichbar zu sein, müssen sich die Diensteanbieter auf einer Notification Platform anmelden.

Hintergrund des EU-Vorhabens

Ziel der Europäischen Herausgabe- und Sicherungsanordnungen ist es, die Kriminalitätsbekämpfung effizienter zu gestalten und die Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten bei der Strafverfolgung zu verbessern. Mit Hilfe des dezentralen IT-Systems können Justizbehörden nun Teilnehmer-, Verkehrs- und Standortdaten (elektronische Beweismittel) von einem Diensteanbieter in anderen Mitgliedsstaat sichern und herausgeben lassen. Bislang war die grenzüberschreitende Datenerhebung ein Verfahren, das entweder über ein langwieriges Rechtshilfeersuchen oder eine Europäische Ermittlungsanordnung abgewickelt werden musste.

Rechtschutz in Anlehnung an nationale Gesetze

Das EBewMG regelt auch den Rechtschutz gegen Europäische Herausgabe- und Sicherungsanordnungen. § 13 EBewMG regelt die ergänzende Anwendbarkeit einiger nationaler Vorschriften wie des GVG und der StPO. Hierdurch soll die Verordnung laut Entwurfsbegründung in das „bestehende deutsche Regelgerüst eingebettet werden“.

Gerichtliche Entscheidung und (sofortige) Beschwerde

§ 14 Abs. 1 EBewMG ordnet für Herausgabeanordnungen die Anwendbarkeit entweder der §§ 304, 306-310 StPO oder des § 98 Abs. 2 S. 2, 3 und 5 StPO an, je nachdem, ob die Anordnung gerichtlich angeordnet oder validiert worden ist oder nicht. Aus diesen Verweisen ergibt sich ein Recht auf gerichtliche Entscheidung und anschließende Beschwerde.

Ein Recht auf gerichtliche Entscheidung und sofortige Beschwerde folgt für den Fall der Sicherungsanordnung aus der Verweisung in § 14 Abs. 2 EBewMG auf § 101a Abs. 6 S. 2 iVm § 101 Abs. 7 S. 2-4 StPO.

Der Prüfungsmaßstab des Gerichts ergibt sich aus § 15 EBewMG, der die Rechtmäßigkeit der Herausgabe- oder Sicherungsanordnung vom Vorliegen der sich aus der E-Evidence-Verordnung ergebenden Voraussetzungen abhängig macht. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, stellt das Gericht die Rechtswidrigkeit fest und hebt die Anordnung auf. Für Herausgabeanordnungen folgt daraus eine Löschungspflicht sowie ein Verwertungsverbot für bereits erlangte Daten.

Unterlassene Geltendmachung der Ablehnungsgründe

Ein weiterer Rechtsbehelf ist der Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der unterlassenen Geltendmachung von Ablehnungsgründen aus § 16 Abs. 1 und 3 EBewMG.

Der Prüfungsmaßstab ergibt sich wiederum aus der Verordnung, nämlich aus Art. 12 Abs. 1 der E-Evidence-VO. Ein solcher Ablehnungsgrund liegt z.B. vor, wenn die angeforderten Daten durch Immunität geschützt sind. Nach § 16 Abs. 5 S. 1 EBewMG prüft das Gericht, ob die Nichtbeachtung des Ablehnungsgrundes ermessensfehlerhaft ist.

Unanfechtbarkeitsregelung bedenklich

Nach § 17 Abs. 2 S. 1 EBewMG ist der Beschluss des Gerichts über das Vorliegen von Ablehnungsgründen unanfechtbar. Unklar ist, ob diese Unanfechtbarkeitsregelung dem Beschuldigten die ansonsten statthafte Beschwerde nach § 304 Abs. 1 StPO versagt.

Antragsrechte der Strafverteidigung

Wie sich aus Art. 1 Abs. 2 der E-Evidence-Verordnung ergibt, können auch Beschuldigte bzw. deren Verteidiger den Erlass Europäischer Herausgabe- oder Sicherungsanordnungen „im Rahmen der geltenden Verteidigungsrechte“ und „im Einklang mit dem nationalen Strafverfahrensrecht“ beantragen. Ein solches gesetzlich normiertes Antragsrecht lässt das EBewMG indes vermissen. Aufgrund der unmittelbaren Geltung der E-Evidende-Verordnung sollte eine ausdrückliche gesetzliche Normierung für das Bestehen des Antragsrechts jedoch nicht unbedingt erforderlich sein.

 


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 Diana Nadeborn Diana Nadeborn
Weitere Informationen:
E-Evidence-VO und Cybercrime-Konvention (23.06.2022)
Neues e-Evidence-Gesetz (02.10.2024)