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Aktuelles Aktuelles IT-Strafrecht  

Rechtsschutz bei E-Evidence

 
7. August 2026

Rechtsschutz gegen Europäische Herausgabe- und Sicherungsanordnung

Ende Oktober 2024 hat das Bundesministerium der Justiz einen Referentenentwurf für ein „Gesetz über Europäische Herausgabe- und Sicherungsanordnungen zu elektronischen Beweismitteln“ veröffentlicht. Ziel des Elektronische-Beweismittel-Umsetzungs- und Durchführungsgesetz (EBewMG-RefE) ist die Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/11544 („E-Evidence-Richtlinie“) und die Durchführung der Verordnung (EU) 2023/1543 („E-Evidence-Verordnung“). Die Implementierung der beiden Rechtsakte führt zu einer weitreichenden Ergänzung der Befugnisse nationaler Justizbehörden und damit zu der Frage nach der Ausgestaltung des Rechtsschutzes von Beschuldigten.

Hintergrund des EU-Vorhabens

Ziel der Europäischen Herausgabe- und Sicherungsanordnungen ist es, die Kriminalitätsbekämpfung effizienter zu gestalten und die Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten bei der Strafverfolgung zu verbessern. Mit Hilfe eines dezentralen IT-Systems sollen Justizbehörden künftig Teilnehmer-, Verkehrs- und Standortdaten (elektronische Beweismittel) von einem Diensteanbieter in anderen Mitgliedsstaat sichern und herausgeben lassen können. Bislang war die grenzüberschreitende Datenerhebung ein Verfahren, das entweder über ein langwieriges Rechtshilfeersuchen oder eine Europäische Ermittlungsanordnung abgewickelt werden musste.

Rechtschutz in Anlehnung an nationale Gesetze

Der Rechtschutz gegen Europäische Herausgabe- und Sicherungsanordnungen ist in Kapitel 2 des Gesetzentwurfs geregelt. § 13 EBewMG-RefE regelt die ergänzende Anwendbarkeit einiger nationaler Vorschriften wie des GVG und der StPO. Hierdurch soll die Verordnung laut Entwurfsbegründung in das „bestehende deutsche Regelgerüst eingebettet werden“: 

https://www.bmj.de/SharedDocs/Downloads/DE/Gesetzgebung/RefE/RefE_E_Evidence.pdf

Gerichtliche Entscheidung und (sofortige) Beschwerde

§ 14 Abs. 1 EBewMG-RefE ordnet für Herausgabeanordnungen die Anwendbarkeit entweder der §§ 304, 306-310 StPO oder des § 98 Abs. 2 S. 2, 3 und 5 StPO an, je nachdem, ob die Anordnung gerichtlich angeordnet oder validiert worden ist oder nicht. Aus diesen Verweisen ergibt sich ein Recht auf gerichtliche Entscheidung und anschließende Beschwerde.

Ein Recht auf gerichtliche Entscheidung und sofortige Beschwerde folgt für den Fall der Sicherungsanordnung aus der Verweisung in § 14 Abs. 2 EBewMG-RefE auf § 101a Abs. 6 S. 2 iVm § 101 Abs. 7 S. 2-4 StPO.

Der Prüfungsmaßstab des Gerichts ergibt sich aus § 15 EBewMG-RefE, der die Rechtmäßigkeit der Herausgabe- oder Sicherungsanordnung vom Vorliegen der sich aus der E-Evidence-Verordnung ergebenden Voraussetzungen abhängig macht. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, stellt das Gericht die Rechtswidrigkeit fest und hebt die Anordnung auf. Für Herausgabeanordnungen folgt daraus eine Löschungspflicht sowie ein Verwertungsverbot für bereits erlangte Daten.

Unterlassene Geltendmachung der Ablehnungsgründe

Ein weiterer Rechtsbehelf, den der Referentenentwurf vorsieht, ist der Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der unterlassenen Geltendmachung von Ablehnungsgründen aus § 16 Abs. 1 und 3 EBewMG-RefE.

Der Prüfungsmaßstab ergibt sich wiederum aus der Verordnung, nämlich aus Art. 12 Abs. 1 der E-Evidence-VO. Ein solcher Ablehnungsgrund liegt z.B. vor, wenn die angeforderten Daten durch Immunität geschützt sind. Nach § 16 Abs. 5 S. 1 EBewMG-RefE prüft das Gericht, ob die Nichtbeachtung des Ablehnungsgrundes ermessensfehlerhaft ist.

Unanfechtbarkeitsregelung bedenklich

Nach § 17 Abs. 2 S. 1 EBewMG-RefE ist der Beschluss des Gerichts über das Vorliegen von Ablehnungsgründen unanfechtbar. Unklar ist, ob diese Unanfechtbarkeitsregelung dem Beschuldigten die ansonsten statthafte Beschwerde nach § 304 Abs. 1 StPO versagt. Dies würde faktisch zu einer Rechtsbehelfsverkürzung führen.

Antragsrechte der Strafverteidigung

Wie sich aus Art. 1 Abs. 2 der E-Evidence-Verordnung ergibt, können auch Beschuldigte bzw. deren Verteidiger den Erlass Europäischer Herausgabe- oder Sicherungsanordnungen „im Rahmen der geltenden Verteidigungsrechte“ und „im Einklang mit dem nationalen Strafverfahrensrecht“ beantragen. Ein solches gesetzlich normiertes Antragsrecht lässt der Referentenentwurf indes vermissen. Aufgrund der unmittelbaren Geltung der E-Evidende-Verordnung sollte eine ausdrückliche gesetzliche Normierung für das Bestehen des Antragsrechts jedoch nicht unbedingt erforderlich sein.

Ausblick

Die Einbeziehung nationalen Rechts schafft ein umfangreiches Rechtsschutzsystem und ist daher begrüßenswert. Wie es nach dem Ampel-Aus und den Neuwahlen mit dem Referentenentwurf weitergeht, bleibt abzuwarten.


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 Diana Nadeborn Diana Nadeborn
Weitere Informationen:
E-Evidence-VO und Cybercrime-Konvention (23.06.2022)
Neues e-Evidence-Gesetz (02.10.2024)