Bereits zum 1.1.2024 ist die zweite Stufe des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes (LkSG) in Kraft getreten. Nunmehr sind von dem Gesetz bereits alle Unternehmen mit 1.000 oder mehr Beschäftigten im Inland erfasst. Bei der Ermittlung des Schwellenwertes sind die im Inland beschäftigten Arbeitnehmer sämtlicher konzernangehöriger Gesellschaften bei der Arbeitnehmerzahl der Obergesellschaft zu berücksichtigen. Leiharbeitnehmer müssen ebenfalls berücksichtigt werden, wenn die Einsatzdauer mindestens ein halbes Jahr beträgt. Damit ist der Kreis der verpflichteten Unternehmen stark angestiegen. Das LkSG stellt weitreichende Anforderungen an die Unternehmen, die unbedingt erfüllt sein sollten, bevor erstmalig an das BAFA Bericht erstattet werden muss. Denn die unterlassene oder unzureichende Umsetzung der Anforderungen des LkSG kann u.a. zu sehr empfindlichen Bußgeldern führen.
Zentrale Erfordernisse des LkSG sind die Einrichtung und der Betrieb eines Beschwerdeverfahrens. Das Beschwerdeverfahren muss es ermöglichen, auf menschenrechtliche und umweltbezogene Risiken und die Verletzung menschenrechtsbezogener oder umweltbezogener Pflichten hinzuweisen, die durch das wirtschaftliche Handeln eines Unternehmens oder eines Zulieferers entstanden sind. Zusätzlich muss eine Verfahrensordnung in Textform öffentlich bekannt gemacht werden. Das Beschwerdeverfahren muss öffentlich zugänglich gemacht werden, also u.a. auf der Internetseite des Unternehmens, damit es für alle potenziell Beteiligten erreichbar ist. Unterbleiben Einrichtung oder Betrieb des Beschwerdeverfahrens, droht ein Bußgeld bis zu 800.000 EUR.
Wer noch kein Beschwerdeverfahren etabliert hat, sollte sich zügig darum kümmern. Unternehmen können das Beschwerdeverfahren mit eigenen Mitarbeitern organisieren oder es auf einen externen Dienstleister (z.B. Tsambikakis LkSG-Beschwerdeverfahren) auslagern. Hier erfahren Sie mehr zu den Durchführungswegen.
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Volker Ettwig