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Der EuGH und die Vorratsdatenspeicherung

   
23. September 2022

Wenig überraschend hat der EuGH am 20. September 2022 seine bisherige Rechtsprechung zur allgemeinen und unterschiedslosen Vorratsdatenspeicherung von Verkehrs- und Standortdaten bestätigt (Rs. C-793/19, C-794/19, u.a.). Das Bundesverwaltungsgericht legte am 25. September 2019 dem Europäischen Gerichtshof die Frage vor, ob die in §§ 113a Abs. 1 S.1 und 113b TKG a.F. (heute §§ 175 Abs. 1 S. 1 und 176 TKG) geregelte Verpflichtung für Anbieter öffentlich zugänglicher Telekommunikationsdienste zur Speicherung von Verkehrsdaten mit dem Unionsrecht vereinbar sei. Aufgrund des schwebenden Verfahrens war die Vorratsdatenspeicherung in Deutschland bislang ausgesetzt. Nun bestätigte der EuGH erneut, dass das Unionsrecht einer solchen allgemeinen und unterschiedslosen Speicherpflicht entgegensteht. Er betonte aber andererseits, dass zum Schutz der nationalen Sicherheit, zur Bekämpfung schwerer Kriminalität und zur Verhütung schwerer Bedrohungen der öffentlichen Sicherheit mit gewissen Einschränkungen und verfahrenssichernden Maßnahmen Verkehrs- und Standortdaten erhoben und auch gespeichert werden dürfen.

1.      Vorratsdatenspeicherung – was ist das?

Durch die Vorschriften zur Vorratsdatenspeicherung werden Anbieter von öffentlich zugänglichen Telekommunikations- und Internetdiensten verpflichtet sogenannte Verkehrsdaten über einen gesetzlich vorgegebenen Zeitraum auf Vorrat zu speichern und sie, wenn sie benötigt werden, Strafverfolgungsbehörden, Nachrichtendiensten oder Behörden, die für die Gefahrenabwehr zuständig sind, zur Verfügung zu stellen. Verkehrsdaten sind dabei Informationen, die bei der Erbringung von Telekommunikationsdiensten erhoben, verarbeitet oder genutzt werden. Sie lassen bspw. erkennen, mit wem und wie lange jemand telefoniert hat, aber auch wen man lediglich versucht hat zu kontaktieren. Auch Standortdaten eines Mobiltelefons sind sogenannte Verkehrsdaten, weshalb im Zusammenhang mit solchen Daten oft von der Gefahr der Erstellung von Bewegungsprofilen gesprochen wird.

2.      Grenzen des Unionsrechts

Der EuGH betonte nun in seiner Entscheidung, dass sich die im deutschen TKG vorgesehene Speicherpflicht auf einen solch umfangreichen Satz von Verkehrs- und Standortdaten erstreckt, dass insbesondere die Gesamtheit dieser Daten sehr genaue Schlüsse auf das Privatleben zulassen. Sie ermöglichten sogar die Erstellung eines Profils des Betroffenen. Das führe zu einem unverhältnismäßigen und damit unzulässigen Eingriff in die sich aus der Charta der Grundrechte der Europäischen Union ergebenden Rechte auf Achtung des Privat- und Familienlebens (Art. 7), auf Schutz personenbezogener Daten (Art. 8) und auf freie Meinungsäußerung und Informationsfreiheit (Art. 11).

3.      Vorratsdatenspeicherung zur Verhütung, Ermittlung, Feststellung und Verfolgung von Straftaten

Der EuGH macht in seiner Entscheidung grundsätzlich auch erneut deutlich, dass eine allgemeine und unterschiedslose Vorratsdatenspeicherung von Verkehrs- und Standortdaten und der damit verbundene Eingriff selbst dann unverhältnismäßig ist, wenn sie zur Bekämpfung schwerer Kriminalität eingesetzt wird. Selbst in diesem Bereich muss der Gesetzgeber durch entsprechende gesetzliche Regelungen deutlich machen, dass eine solche Speicherung von Daten die absolute Ausnahme und nicht die Regel ist.

Der EuGH macht allerdings gleichzeitig konkrete Vorgaben, unter welchen Voraussetzungen er solche Regelungen zur Bekämpfung schwerer Kriminalität für verhältnismäßig hält. So sollen Regelungen, die

  • eine gezielte Vorratsdatenspeicherung von Verkehrs- und Standortdaten auf der Grundlage begrenzender Kriterien hinsichtlich der betroffenen Personen oder anhand geografischer Kriterien erlauben,
  • eine allgemeine und unterschiedslose Vorratsdatenspeicherung von IP-Adressen vorsehen, die der Quelle einer Verbindung zugewiesen sind, wenn sie auf einen absolut notwendigen Zeitraum begrenzt sind,
  • eine allgemeine und unterschiedslose Vorratsspeicherung, die die Identität der Nutzer elektronischer Kommunikationsmittel betreffenden Daten vorsehen,
  • die sogenannte quick freeze Methode (nach behördlicher Anordnung, die einer gerichtlichen Kontrolle unterliegt, dürfen Verkehrs- und Standortdaten für einen festgelegten Zeitraum umgehend gespeichert werden) vorsehen,

zulässig sein. Unter welchen Voraussetzungen eine Funkzellenabfrage innerhalb eines laufenden Ermittlungsverfahrens nach § 100g Abs. 3 StPO schon heute rechtmäßig ist, lesen Sie hier.

4.      Ausblick und Planungen des Gesetzgebers

Es bleibt nun abzuwarten, auf welche Form der Erhebung von Verkehrs- und Standortdaten sich die Regierung für die Zukunft einigt. Bundesjustizminister Dr. Marco Buschmann betonte bereits die schon im Koalitionsvertrag vereinbarte Streichung der anlasslosen Vorratsdatenspeicherung. Er sieht in der quick freeze Methode, verbunden mit einem richterlichen Vorbehalt, eine verhältnismäßige und damit zulässige Grundlage zur Bekämpfung von Verbrechen.

Bei Anfragen von Ermittlungsbehörden zur Übermittlung von Verkehrs- und Standortdaten als Telekommunikationsanbieter sowie bei Mitteilungen durch die Ermittlungsbehörden über eine solche Erhebung eigener Daten steht Ihnen unser IT-Strafrechtsteam jederzeit zur Verfügung.


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 Diana Nadeborn Diana Nadeborn