Die Staatsanwaltschaft Saarbrücken ermittelt aktuell wegen des Verdachts des Betrugs gegen zwei saarländische Kliniken. Diese sollen Pauschalen, die während der Corona-Pandemie für die Freihaltung von Betten gezahlt wurden, zu Unrecht bezogen haben. Insgesamt soll es um einen Betrag von i.H.v. 18 Mio. EUR gehen. Die Staatsanwaltschaft Braunschweig hat ebenfalls bestätigt, ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts des Subventionsbetrugs im Zusammenhang mit der Freihaltepauschale eingeleitet zu haben. Die Vorwürfe wiegen nicht zuletzt wegen der Höhe der erhaltenen Beträge und des damit potenziell verursachten Schadensausmaßes schwer. Sollten sich die Vorwürfe erhärten, könnten etwaige Sanktionen nicht nur die Krankenhausverantwortlichen, sondern u.U. das Krankenhaus als Institution treffen.
Rechtsgrundlage der Ausgleichszahlungen ist § 21 KHG, der im März 2020 zur Bewältigung der ersten Corona-Welle eingeführt und seitdem mehrfach abgeändert wurde. Der Gesetzgeber hatte damals wenig Zeit, die Bezugsvoraussetzungen und Vorgaben zur Berechnung der Höhe der Ausgleichszahlung mit der erforderlichen Sorgfalt und Genauigkeit zu regeln. Dies zeigen nicht zuletzt die mehrfachen Abänderungen des Gesetzes. In der Folge waren sowohl die Bezugsvoraussetzungen als auch die Berechnungsvorgaben mit erheblichen Unsicherheiten behaftet. Krankenhäuser, die Ausgleichszahlungen in Anspruch nehmen wollten, waren gezwungen, bei der Prüfung ihrer Bezugsberechtigung das Gesetz auszulegen. Rechtssicherheit konnten die Krankenhäuser jedoch hierdurch nicht erlangen, sondern allenfalls konnten sie infolge der Auslegung ein vertretbares Ergebnis hinsichtlich ihrer Bezugsberechtigung erreichen. Sofern Krankenhausverantwortliche aufgrund einer vertretbaren Gesetzesauslegung davon ausgingen, dass ihre Einrichtung zum Bezug von Ausgleichszahlungen berechtigt sei, scheidet eine Strafbarkeit wegen Betruges aus.
Angesichts der eingeleiteten Strafverfahren sollten Verantwortliche von Kliniken, die Ausgleichszahlungen bezogen haben, prüfen, ob und inwieweit bei ihnen Handlungsbedarf besteht. Bei der Frage, ob Strafbarkeitsrisiken bestehen und wie ggf. mit diesen umzugehen ist, helfen die Rechtsanwälte von Tsambikakis & Partner gerne.
Weitere Informationen:Artikel der Berliner Zeitung "Betrug: Krankenhäuser kassierten, die nie einen Corona-Patienten gesehen haben"