Am 10.07.2023 einigten sich die Gesundheitsminister von Bund und Ländern auf ein Eckpunktepapier zur Krankenhausreform der somatischen Krankenhäuser.
Danach bringt die geplante Krankenhausreform zwei elementare Neuerungen mit sich:
Die Modifikation der DRG-Vergütung durch eine Vorhaltefinanzierung und die Implementierung einer einheitlichen, vom Bund vorgegebenen Leistungsplanung.
Dreh- und Angelpunkt der Reform bildet die Einführung von Leistungsgruppen, die den Krankenhäusern per Bescheid von den zuständigen Landesbehörden zugewiesen werden. Die anvisierte Vorhaltefinanzierung soll zwar
erlösunabhängig, aber nicht leistungsunabhängig sein, denn sie soll an die zugewiesenen Leistungsgruppen gebunden sein.
Überdies sollen die Krankenhäuser in Level (Level Ii, In, F, II, III und III/U) eingeteilt werden. Um die Level-Einteilung dürfte ein Kampf unter den Krankenhäusern entbrennen.
Sprengstoff dürfte vor allem die Einführung des Level Ii als neue Krankenhausversorgungsform liefern. Level Ii-Häuser sollen sektorenübergreifend versorgen. Sie werden nach Ziffer 4 des Eckpunktepapiersvor allem im ambulanten Sektor als „bettenführende Primärversorgungszentren (PVZ), RegionaleGesundheitszentren (RGZ), integrierte Gesundheitszentren oder andere ambulant-stationäre Zentren“ tätig sein.
Hierdurch soll eine wohnortnahe medizinische Versorgung durch eine Bündelung interdisziplinärer und interprofessioneller Leistungen gewährleistet werden. Es soll also im ambulanten Bereich durch die öffentliche Hand subventionierte Betreiber in Konkurrenz zu den niedergelassenen Ärzten geben.
Veranstaltungsort:
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Referenten:
RAin Daniela Etterer MHMM, Tsambikakis & Partner mbB
RA Prof. Dr. Thomas Ratajczak, Ratajczak & Partner mbB
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