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Aktuelles Aktuelles Medizinstrafrecht   

Strafbarkeitsrisiken bei Eingriffen nach § 81a StPO

   
4. April 2022

Sind Ärztinnen und Ärzte verpflichtet, von Strafverfolgungsbehörden angeforderte Zwangsbehandlungen vorzunehmen? Welchen strafrechtlichen Risiken setzen sie sich mit der Vornahme aus?

Krankenhäuser und niedergelassene Ärzte werden nicht selten mit der Anfrage einer Ermittlungsbehörde konfrontiert, für diese zu strafverfahrensrechtlichen Zwecken Zwangsbehandlungen bei Beschuldigten durchzuführen. Der allseits bekannte Klassiker ist die Entnahme von Blutproben, aber auch andere Eingriffe werden angefordert, etwa bildgebende Untersuchungen zum Auffinden von Drogenpäckchen. Nimmt ein Krankenhausarzt die angefragte Zwangsbehandlung vor, erfüllt dies den Tatbestand der Körperverletzung. Die Strafbarkeit ist bei kunstgerechter Ausführung indes ausgeschlossen, wenn die Tat gerechtfertigt ist. Ein Rechtfertigungsgrund kann bei derartigen Zwangsbehandlungen in § 81a StPO liegen.

Voraussetzung einer Zwangsbehandlung nach § 81a StPO ist grundsätzlich eine richterliche Anordnung. In Eilfällen kann die Anordnung auch durch die Staatsanwaltschaft und ihre Ermittlungspersonen, insbesondere die Polizei, erfolgen. Die Ermittlungsbehörden sind stets zur Anordnung einer Blutprobenentnahme befugt, sofern ein ausreichender Verdacht für ein Verkehrsdelikt besteht. Eine Anordnung ist entbehrlich bei einer Einwilligung des Beschuldigten in die Zwangsbehandlung, was aber dessen Einwilligungsfähigkeit bedingt.

Die Behandlung muss durch eine Ärztin oder einen Arzt nach den Regeln der ärztlichen Kunst durchgeführt werden. Nichtärztliche Personen, etwa Pflegekräfte, dürfen nur unter Aufsicht der Ärztin bzw. des Arztes tätig werden. Als staatlicher Eingriff in die Grundrechte muss die Zwangsbehandlung verhältnismäßig sein. Vor der Durchführung der Maßnahme muss der Beschuldigte daher über die Maßnahmen aufgeklärt werden, um ihn in die Lage zu versetzen, den Eingriff schonender zu gestalten.

Risiken für das ärztliche Personal ergeben sich insbesondere dann, wenn die Regeln der ärztlichen Kunst bei Behandlungsdurchführung verletzt werden, bspw. weil die Ärztin oder der Arzt noch nicht über die für die Maßnahme erforderlichen Kenntnisse und Erfahrungen verfügt. Derartige Eingriffe sind weder durch eine etwaige Einwilligung des Beschuldigten noch über § 81a StPO gerechtfertigt.

Spannende und vertiefte Informationen rund um die von Ermittlungsbehörden veranlassten Zwangsbehandlungen in Krankenhäusern hat unsere Partnerin und Rechtsanwältin Daniela Etterer MHMM in der neuesten Ausgabe des Krankenhaus-JUSTITIARs (Heft 2/2022) des Kohlhammer-Verlags aufbereitet.


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