Beschlagnahme von IT-Geräten und Beibringung entlastenden Materials durch den Beschuldigten
Für Beschuldigte stellt sich im Falle der Beschlagnahme von IT-Geräten durch die Ermittlungsbehörden regelmäßig die Frage, wie sie ihre Geräte möglichst schnell zurückerhalten und welche Möglichkeiten bestehen, auf gespeicherte, möglicherweise entlastende, Daten zuzugreifen. Eine aktuelle Entscheidung des Bundesgerichtshofs (Beschluss vom 24.06.2025 – 3 StR 138/25) bringt hierzu wichtige Klarstellungen und zeigt zugleich die rechtlichen Grenzen der Verteidigung auf.
Kein Recht auf unbeaufsichtigten Zugriff auf ein beschlagnahmtes Smartphone
Die Verteidigung hat kein Recht, ein amtlich verwahrtes Smartphone unbeaufsichtigt zu nutzen, um darauf selbst nach entlastendem Material zu suchen. Der Staat muss eigene Ermittlungen der Verteidigung nicht unterstützen.
Im zugrunde liegenden Ermittlungsverfahren wurde das Mobiltelefon des Angeklagten sichergestellt. Die Verteidigung begehrte, das Gerät gemeinsam mit dem Angeklagten in der Untersuchungshaftanstalt nutzen zu dürfen, um gezielt nach entlastendem Material zu suchen, insbesondere in einer Cloud. Das Gericht stellte der Verteidigung zwar eine vollständige Kopie der gespeicherten Daten zur Verfügung und erlaubte auch den Zugriff auf das Gerät selbst, knüpfte dies jedoch an eine Überwachung durch Polizeibeamte.
Die Verteidigung lehnte diese Form der Einsicht ab, da sie eine Beeinträchtigung der Verteidigungsrechte sah, und verlangte eine unüberwachte Nutzung des Geräts. Das Landgericht wies diesen Antrag zurück und der Bundesgerichtshof bestätigte diese Entscheidung.
Nach Auffassung des BGH hat die Verteidigung kein Anspruch darauf, ein beschlagnahmtes Smartphone unbeaufsichtigt zu nutzen. Bei einem solchen Gerät handelt es sich um ein amtlich verwahrtes Beweismittel, dessen Integrität geschützt werden muss. Die Verteidigung hat zwar ein Recht auf Einsicht in vorhandene Beweismittel, jedoch nicht auf eine unbeaufsichtigte Einsicht oder gar Überlassung des Beweismittels.
Zugleich stellt der BGH klar, dass eigene Ermittlungen der Verteidigung grundsätzlich zulässig sind, jedoch mit eigenen Mitteln erfolgen müssen. Ein Anspruch auf staatliche Unterstützung dieser Ermittlungen besteht nicht. Die Strafprozessordnung verpflichtet den Staat zur Amtsermittlung, nicht dazu, der Verteidigung eigene Ermittlungen mit den dafür gewünschten Mitteln zu ermöglichen. Auch die konkrete Ausgestaltung der Einsicht, etwa in Form einer Überwachung, ist rechtlich nur eingeschränkt angreifbar.
Die Entscheidung ist vor allem dann relevant, wenn von dem Handy, Laptop oder Tablet aus möglicherweise Cloud-Inhalte erreichbar sind, die den Vorwurf entkräften könnten. Der BGH macht deutlich: Solche Informationen müssen nicht zwingend durch unbeaufsichtigten Zugriff des Beschuldigten „selbst herausgeholt“ werden. Stattdessen kann die Verteidigung Ermittlungen anregen oder beantragen, etwa durch Sichtung vorhandener Daten, gezielte Auswertung oder andere Beweiserhebungen durch die Behörden
Beschlagnahme von IT-Geräten im Ermittlungsverfahren
Smartphones werden entweder unmittelbar nach § 94 StPO beschlagnahmt oder zunächst vorläufig sichergestellt, um eine Durchsicht nach § 110 StPO zu ermöglichen. Ziel ist es, relevante Daten zu identifizieren und zu sichern.
Die Ermittlungsbehörden sollten schnellstmöglich eine vollständige forensische Kopie der auf dem Gerät gespeicherten Daten anfertigen. Diese sogenannte Spiegelung dient dazu, den Beweiswert zu sichern und eine spätere Auswertung der Daten unabhängig vom Originalgerät zu ermöglichen. Nach dieser Sicherung sind die Geräte an den Beschuldigten zurückzugeben.
Die eigentliche Auswertung der Daten erfolgt sodann durch die Ermittlungsbehörden und kann sich über einen längeren Zeitraum erstrecken
Entlastendes Material auf dem beschlagnahmten Gerät
Besonders sensibel ist die Situation, wenn Beschuldigte vermuten, dass sich auf dem beschlagnahmten Gerät entlastende Informationen befinden. Die Entscheidung des BGH zeigt deutlich, dass der Zugriff auf solche Geräte rechtlich eingeschränkt ist. Ein Anspruch darauf, das Gerät unbeaufsichtigt selbst zu durchsuchen, besteht nicht, selbst wenn dies zur Auffindung entlastender Umstände dienen soll.
Stattdessen kommen andere Wege in Betracht, die jedoch jeweils mit Risiken verbunden sind. So kann es möglich sein, über ein anderes Endgerät auf Cloud-Dienste oder Online-Konten zuzugreifen, sofern entsprechende Zugangsdaten vorliegen. Ein solches Vorgehen kann jedoch problematisch sein, wenn der Eindruck entsteht, dass Beweismittel verändert oder gelöscht werden könnten, da dies als Verdunkelungsgefahr gewertet werden kann.
Eine weitere Möglichkeit besteht darin, bei den Ermittlungsbehörden gezielt Ermittlungen nach bestimmten entlastenden Tatsachen anzuregen. Dies entspricht dem Grundsatz der Amtsermittlung, wonach auch entlastende Umstände zu berücksichtigen sind. Allerdings besteht hierbei das Risiko, dass kein entlastendes Material gefunden wird oder im Gegenteil bislang unbekannte belastende Inhalte zutage treten.
Strategisches Vorgehen erforderlich
Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs verdeutlicht, dass die Strafprozessordnung klare Grenzen für den Umgang mit beschlagnahmten IT-Geräten setzt. Eigene Ermittlungen der Verteidigung sind zulässig, müssen jedoch grundsätzlich ohne Inanspruchnahme staatlicher Ressourcen erfolgen, insbesondere kann nicht unbeaufsichtigt auf das beschlagnahmte Gerät selbst zugegriffen werden.
Für Beschuldigte bedeutet dies, dass ein strategisch abgestimmtes Vorgehen unerlässlich ist. Unkoordinierte Maßnahmen können nicht nur erfolglos bleiben, sondern im schlimmsten Fall sogar nachteilige Konsequenzen im Verfahren haben.
Wenn Sie betroffen sind und vermuten, dass sich auf Ihrem Gerät entlastende Daten befinden oder Sie Ihre IT-Geräte möglichst schnell zurückerhalten möchten, stehen wir Ihnen mit unserer strafrechtlichen Expertise zur Seite. Gemeinsam entwickeln wir eine durchdachte Verteidigungsstrategie und setzen uns konsequent für Ihre Rechte ein.
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