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Aktuelles Aktuelles Geldwäscheprävention   

Geldwäschestrafbarkeit massiv ausgeweitet

   
21. August 2020

Wieder ein umstrittener Gesetzesentwurf aus dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz. Der Geldwäschetatbestand in § 261 StGB soll erheblich ausgeweitet werden, um die Grundlagen für eine nachdrückliche strafrechtliche Verfolgung von Geldwäsche weiter zu stärken.

Die Verwirklichung des Geldwäschetatbestandes hing bisher davon ab, dass der Vermögensgegenstand aus einer rechtswidrigen Tat des aufgelisteten Kataloges herrührte. Dieser Katalog soll nach dem neuen Referentenentwurf des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz nun gestrichen und damit über EU-Vorgaben hinausgegangen werden. Aus dem Referentenentwurf geht hervor, dass die Konsequenzen der Reform wohl bewusst sind. Demnach solle der Geldwäschetatbestand deutlich häufiger als zuvor greifen. Abgeschafft wird im Gegenzug die leichtfertige Geldwäsche nach § 261 Abs. 5 StGB, damit der Tatbestand zumindest in voluntativer Hinsicht eine Einschränkung erfährt. Da aber jedenfalls noch der bedingte Vorsatz zur Verwirklichung des Tatbestands genügt, wird eine Begrenzung so nicht erreicht.

Der Referentenentwurf stellt eigens in den Vordergrund, dass die effektive Verfolgung von Geldwäsche wesentlich zu einer erfolgreichen Bekämpfung insbesondere von organisierter Kriminalität beiträgt. Ob die Reform das bisher bestehende Vollzugsdefizit beseitigen kann ist aber zweifelhaft. Nicht die Tatbestandsweite hat Verurteilungen bisher scheitern lassen, vielmehr fehlt es an einer ausreichenden Ressourcenausstattung für die konsequente Verfolgung von Straftaten. Gegenüber LTO rät Prof. Dr. Michael Tsambikakis von der überschießenden Reform ab: „Mir leuchtet es nicht ein, dass § 261 StGB in dieser Form erweitert werden soll, wenn schon die Wäsche inkriminierter Gelder aus schweren Straftaten nicht funktioniert. Letztlich wirkt es wie eine Kapitulation: Wenn wir es nicht schaffen, die Geldwäsche aus der Schwerkriminalität wirksam zu verfolgen, dann versuchen wir es halt bei der Kleinkriminalität.“ Die Eröffnung des Tatbestandes für Kleinkriminalität wird die Möglichkeiten effektiver Verfolgung nicht verbessern. Prof. Dr. Frank Saliger befürchtet, dass die Staatsanwaltschaften vor einer Flut von Verfahren stehen, die sie zusätzlich belasten und damit eine effektive Geldwäschebekämpfung eher weiter schwächt.

Ein ausführlicher Artikel der LTO zu diesem Thema, in dem unter anderen Prof. Dr. Frank Saliger und Prof. Dr. Michael Tsambikakis befragt werden, ist abrufbar unter dem beigefügten Link.


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LTO Artikel - Übe­rall inkri­mi­niertes Geld?