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LkSG-Beschwerdeverfahren

LkSG-Beschwerdeverfahren

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Was ist das LkSG-Beschwerdeverfahren

Bereits seit dem 1.1.2024 gilt das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (kurz Lieferkettengesetz oder LkSG) in vollem Umfang. Das bedeutet, dass nunmehr nicht nur Unternehmen mit mindestens 3.000 Arbeitnehmern erfasst sind. Jetzt gilt eine weit niedrigere Grenze: Erfasst sind alle Unternehmen mit mindestens 1.000 Arbeitnehmern. Dazu zählen auch ausländische Unternehmen, die im Inland eine Zweigniederlassung betreiben und im Inland mindestens 1.000 Arbeitnehmer beschäftigen.

Dabei wird nicht nur das einzelne Unternehmen betrachtet. Bei verbundenen Unternehmen sind die im Inland beschäftigten Arbeitnehmer sämtlicher konzernangehöriger Gesellschaften bei der Arbeitnehmerzahl der Obergesellschaft zu berücksichtigen. Leiharbeitnehmer sind zu berücksichtigen, wenn ihre Einsatzdauer mindestens 6 Monate beträgt. Durch diese weitreichenden Zurechnungsregeln werden auch zahlreiche größere Mittelständler vom Lieferkettengesetz erfasst. Besonders betroffen sind personalintensive Unternehmen, wie z.B. Krankenhäuser oder Pflegeeinrichtungen.

Das Lieferkettengesetz legt den Unternehmen sehr weitreichende Pflichten auf mit dem Ziel, Verstöße in der Lieferkette gegen menschenrechtliche Risiken zu vermeiden. Menschenrechtliche Risiken sind z.B. Kinderarbeit, Diskriminierung wegen Geschlechts, Alters oder Religion, Einhaltung von Arbeitsschutzvorschriften, Sklaverei und Zwangsarbeit. Daneben erfasst das Gesetz umweltbezogene Risiken. Darunter fallen z.B. das Verbot zum Entzug der Lebensgrundlagen, Verbot der Herbeiführung von Umweltzerstörung oder der Einsatz verschiedener Chemikalien, insbesondere Quecksilber. Der Schutzbereich des LkSG ist also sehr weit.

Zentrales Erfordernis der LkSG-Anforderungen ist die Einrichtung und der Betrieb eines besonderen Beschwerdeverfahrens einschließlich einer zu erstellenden Verfahrensordnung. Das Beschwerdeverfahren muss es ermöglichen, auf menschenrechtliche und umweltbezogene Risiken und die Verletzung menschenrechtsbezogener oder umweltbezogener Pflichten hinzuweisen, die durch das wirtschaftliche Handeln eines Unternehmens oder eines Zulieferers entstanden sind. Damit die Beschwerdestelle auch für externe Dritten erreichbar ist, muss sie auf der Internetseite des Unternehmens bekannt gemacht werden. Unterbleiben Einrichtung und Betrieb des Beschwerdeverfahrens, droht ein Bußgeld bis zu 800.000 EUR. Wer bis jetzt noch nicht gehandelt hat, sollte dies also unverzüglich nachholen.

Der Betrieb einer Beschwerdestelle kann für Unternehmen ein Problem darstellen. Meist sind weder die erforderliche Technik noch die geeigneten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter vorhanden. Deshalb bieten wir das Tsambikakis Beschwerdeverfahren an. Wir übernehmen für Sie sämtliche Pflichten des Beschwerdeverfahrens nach dem Lieferkettengesetz. Wie schon bei unserem erfolgreichen Tsambikakis Hinweisgebersystem, das wir zum Hinweisgeberschutzgesetz entwickelt haben, erfüllt das Tsambikakis Beschwerdeverfahren alle Voraussetzungen, damit Sie schnell gesetzeskonform aufgestellt sind:

Innerhalb weniger Tage ist das Tsambikakis Beschwerdeverfahren startklar.
Wir liefern die Verfahrensordnung gleich mit.
Keine Installation von Software auf Ihren IT-Systemen notwendig.
Keine betriebliche Mitbestimmung bei der Einrichtung des Tsambikakis-Beschwerdeverfahrens.
Wir übernehmen die qualifizierte Bearbeitung eingehender Beschwerden. Sie müssen keine eigenen Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter vorhalten.
Auf Wunsch führen wir Online-Schulungen zum Tsambikakis Beschwerdeverfahren durch.
Auf Wunsch bieten wir zusätzlich einen LkSG-Helpdesk (online oder per Telefon) an.