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Corona Update zum Beschluss vom 15.04.2020

   
17. April 2020

Am 15.04.2020 hat die Bundeskanzlerin mit den Regierungschefinnen und Regierungschefs der Bundesländer erneut über Maßnahmen gegen das Coronavirus (SARS-CoV-2) beraten. Aufgrund der zurückgehenden Infektionsrate wurde eine Lockerung der aktuellen Maßnahmen beschlossen. Die vereinbarten Maßnahmen gelten zunächst nur bis zum 3. Mai 2020. Dann wird wieder neu beraten und entschieden.

Doch welche Maßnahmen sollen gleichbleiben, welche gelockert werden?

Weiterhin geschlossen bleiben:

  • Gastronomiebetriebe (erlaubt ist die Lieferung und Abholung mitnehmbarer Speisen zum Verzehr zu Hause oder in min. 50 Metern Entfernung),
  • Bars, Clubs, Diskotheken, Kneipen o.ä.,
  • Theater, Opern, Konzerthäuser, Kinos,
  • Spielhallen, Spielbanken, Wettannahmestellen,
  • Prostitutionsstätten, Bordelle,
  • Spielplätze, Sportanlagen, Schwimm- & Spaßbäder, Fitnessstudios,
  • Outlet-Center und
  • Friseure (dürfen ab dem 4. Mai 2020 unter Hygiene-Auflagen wieder öffnen).

Verboten bleiben:

  • Übernachtungen in Hotels und Pensionen zu touristischen Zwecken,
  • Zusammenkünfte in Vereinen und sonstigen Sport- und Freizeiteinrichtungen,
  • Zusammenkünfte von Glaubensgemeinschaften und
  • Großveranstaltungen (bis zum 31. August 2020).

Öffnen dürfen hingegen weiterhin:

  • Lebensmitteleinzelhandel, Wochenmärkte, Abhol- und Lieferdienste, Getränkemärkte, Großhandel,
  • Apotheken, Sanitätshäuser, Drogerien,
  • Tankstellen,
  • Banken und Sparkassen, Poststellen,
  • Reinigungen, Waschsalons,
  • der Zeitungsverkauf sowie
  • Bau-, Gartenbau- und Tierbedarfsmärkte.

Zusätzlich öffnen dürfen zudem:

  • Geschäfte bis zu 800 qm unter Hygiene-Auflagen sowie
  • unabhängig von der Geschäftsfläche unter Hygiene-Auflagen Buchhandlungen, Kfz-Händler und Fahrradhändler.

Eingeschränkt zulässig bleiben:

  • Grenzübertritte (außer für den Warenverkehr, für Pendler und andere beruflich Reisende) und
  • Besuche in Krankenhäusern und Pflegeheimen.

Ab dem 4. Mai 2020 können Schülerinnen und Schüler der Abschlussklassen und der qualifikationsrelevanten Jahrgänge, die im nächsten Schuljahr ihre Prüfung ablegen und die letzte Klasse der Grundschule besuchen, wieder unterrichtet werden. Dabei müssen jedoch Hygiene- und Schutzmaßnahmen eingehalten werden. Prüfungen und Prüfungsvorbereitungen der Abschlussklassen können bereits früher wieder stattfinden.

Zwar wird in dem Beschluss das Tragen von Schutzmasken dringend empfohlen. Eine generelle Pflicht hierzu soll es jedoch weiterhin nicht geben.

Zudem ist zu berücksichtigen, dass die Bundesländer an den Beschluss nicht gebunden sind und daher von dem Beschluss abweichende Maßnahmen treffen können. Über die Regelungen der einzelnen Bundesländer werden wir Sie in den kommenden Tagen informieren.

Sollten Sie Fragen oder bereits einen Bußgeldbescheid wegen eines Verstoßes gegen die CoronaSchVO erhalten haben, wenden Sie sich gerne an uns. Wir helfen Ihnen weiter.