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Korruption durch Verkauf des Patientenstamms? 

   
30. August 2022

Der Erwerb von Arztpraxen, von dem sich der Käufer regelmäßig die Übernahme zumindest weiter Teile des Patientenstamms erhofft, ist im Gesundheitswesen eine gängige Transaktion. Strafrechtlich können solche Erwerbsvorgänge allerdings erhebliche Risiken bergen. Dies veranschaulichen das Urteil des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 26.11.2019 (6 U 713/19) und der hierzu ergangene Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 09.11.2021 (VIII ZR 362/19). 


Den Entscheidungen lag vereinfacht folgender Sachverhalt zugrunde: Im Zuge des Verkaufs einer Zahnarztpraxis regelten die Parteien im Vertrag unter anderem die Veräußerung des Patientenstamms und die künftige Versorgung der Patienten. Der Verkäufer verpflichtete sich, seine Patienten durch ein Rundschreiben von der „Übernahme der Patienten“ zu informieren und die Weiterbehandlung durch den Käufer zu empfehlen. 


Das Oberlandesgericht nahm in diesem Fall eine Strafbarkeit wegen Bestechlichkeit (§ 299a StGB) und #Bestechung im Gesundheitswesen (§ 299b StGB) an. Nach diesen Vorschriften ist Ärzten eine entgeltliche Zuführung von Patienten, also jede Einwirkung auf die Patienten mit der Absicht, deren Wahl unter Leistungserbringern zu beeinflussen, untersagt. Das Gericht sah die Empfehlung des Verkäufers zur Weiterbehandlung durch den Käufer als unzulässig an. Die Empfehlung eines anderen Arztes dürfe nur aufgrund medizinischer Erwägungen, nicht aber aus finanziellen Gründen erfolgen. Ein Grund, warum der Käufer zur Weiterbehandlung der Patienten besonders geeignet gewesen sein sollte, sei vorliegend nicht ersichtlich gewesen.  


In seinem Beschluss ließ der Bundesgerichtshof die Frage der Strafbarkeit offen. Er stellte fest, dass der Verkauf des Patientenstamms wegen Verstoßes gegen das zahnärztliche Standesrecht nach § 134 BGB nichtig sei. Den hier maßgeblichen standesrechtlichen Begriff der Zuweisung, der mit dem strafrechtlichen Begriff der Zuführung gleichbedeutend sei, legte – kritikwürdig – weit aus. Auf die Form der Einwirkung auf die Patienten komme es nicht an, sondern auf die Intention des Zuführenden. Demnach seien auch Empfehlungen zur Weiterbehandlung durch den Praxiskäufer erfasst. Nach dem Schutzzweck der Vorschrift dürfe sich ein Arzt bei seiner Entscheidung, welchem anderen Arzt er Patienten zuweist, ausschließlich von medizinischen Erwägungen leiten lassen.  
Auch wenn der Bundesgerichtshof letztlich nicht abschließend über die Anwendbarkeit der §§ 299a, 299b StGB entschieden hat, dürfte eine Strafbarkeit der im entschiedenen Fall beteiligten Vertragsparteien nach diesen Vorschriften naheliegen.  


Den Verkauf einer Praxis im Ganzen bezeichnete der Bundesgerichtshof zwar als rechtlich möglich. Doch auch ein Praxisverkauf kann sich – abhängig von den zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarung – schnell als Korruptionsfall im Gesundheitswesen entpuppen. Für Fragen hierzu und in Zweifelsfällen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. 


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