+49 221 33 77 23-0
Aktuelles Aktuelles Medizinstrafrecht   

Abrechnungsbetrug bei Aufklärungsmängeln?

   
9. Mai 2022

Juristen sehen bekanntlich selbst in einer medizinisch indizierten Behandlung eine tatbestandsmäßige Körperverletzung, die durch eine Einwilligung der Patientinnen und Patienten gerechtfertigt werden muss. So wird die Patientenautonomie bestmöglich gesichert. Im Falle von Aufklärungsmängeln ist die Einwilligung jedoch grundsätzlich unwirksam, was den Vorwurf der (fahrlässigen) Körperverletzung begründen kann.

Weitaus weniger bekannt ist, dass Aufklärungsmängel auch im Hinblick auf den Straftatbestand des Betrugs bedeutsam sein können. Hintergrund ist die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (vgl. Urteil vom 19.3.2020 – Az. B 1 20/19 R). Hiernach sollen das „Wirtschaftlichkeitsgebot in der gesetzlichen Krankenversicherung und damit der Anspruch auf Vergütung ärztlicher Leistungen erfordern, dass der Versicherte die Entscheidung für die Inanspruchnahme der Leistung selbstbestimmt unter Abwägung von Chancen und Risiken der Behandlung und der Spanne denkbarer Entscheidungen auf der Grundlage von ausreichenden Informationen trifft, die ihm eine ordnungsgemäße Aufklärung vermittelt hat“. Im Sachleistungssystem entscheide letztlich der Versicherte, ob er die ihm ärztlich angebotene, medizinisch notwendige Leistung abruft.

Bei Aufklärungsmängeln sollen Ärztinnen und Ärzte also keinen Anspruch auf Vergütung ihrer Leistungen haben. Zahlen die Kostenträger dennoch eine Vergütung, so erleiden sie hierdurch nach der von den Strafgerichten anerkannten, aber nicht unumstrittenen streng formalen Betrachtungsweise einen Vermögensschaden i.S.d. #Betrugstatbestands. Es steht zu befürchten, dass Strafverfolger und -gerichte auch die übrigen Tatbestandsvoraussetzungen, insbesondere Täuschung und Irrtum, als erfüllt ansehen und so zur Annahme eines verwirklichten Betrugs kommen – für einen entsprechenden Verdacht, der zur Einleitung eines #Strafverfahrens verpflichtet, wird es in der Praxis jedenfalls reichen.

Allerdings überzeugt schon die sozialrechtliche Verknüpfung von Aufklärung und Vergütungsanspruch über das Wirtschaftlichkeitsgebot nicht: Die Aufklärung soll Patienten ermöglichen, über die Chancen und Risiken einer Behandlung für ihre körperliche Integrität und Gesundheit zu entscheiden. Die Kosten, die den Kassen bzw. den Kassenärztlichen Vereinigungen durch die Behandlung entstehen, spielen für die Patientenentscheidung hingegen keine Rolle; Patientinnen und Patienten sind nicht die Hüter der finanziellen Interessen der Kostenträger. Folgerichtig sollte diesem Aspekt keine Vergütungsrelevanz beigemessen werden. Erst recht sollten diese fragwürdigen sozialrechtlichen Wertungen nicht unbesehen in das Strafrecht übertragen und zur Begründung eines Betrugs herangezogen werden.

Bei Fragen rund um das Thema Abrechnungsbetrug stehen Ihnen die Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte von Tsambikakis & Partner gerne zur Verfügung.


Kontaktieren Sie uns:

Prof. Dr. Michael Tsambikakis Prof. Dr. Michael Tsambikakis  Daniela Etterer, MHMM Daniela Etterer MHMM Dr. Karolina Kessler Dr. Karolina Kessler Dr. Daphne Petry, LL.M. (Canterbury) Dr. Daphne Petry, LL.M. (Canterbury) Dr. Markus Gierok Dr. Markus Gierok