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Entwurf zur Abschaffung von § 219a StGB

   
22. April 2022

Die Berechtigung des Straftatbestands des Verbots der Werbung für den Schwangerschaftsabbruch (§ 219a StGB) war in den letzten Jahren Gegenstand einer intensiven Debatte. Erheblichen Anteil hieran trug der Fall einer in Gießen praktizierenden Ärztin, der bundesweit für Aufsehen sorgte. Die Regierungsparteien griffen diese Diskussion auf, indem sie im Koalitionsvertrag die Aufhebung des § 219a StGB vereinbarten.

Hieran anknüpfend hat die Bundesregierung im März einen entsprechenden Gesetzesentwurf vorgelegt. Dort wird erläutert, dass § 219a StGB den Zugang zu fachgerechter medizinischer Versorgung sowie die freie Arztwahl behindere und das Recht auf sexuelle und reproduktive Selbstbestimmung der Frau beeinträchtige. Es sei paradox, dass eine sachliche Information über einen Schwangerschaftsabbruch strafbar ist, obwohl die Rechtsordnung den Schwangerschaftsabbruch selbst nicht unter Strafe stellt. Die Aufhebung des § 219a StGB solle erreichen, dass sich betroffene Frauen besser informieren können. Die aufgrund des 2019 eingeführten Schwangerschaftskonfliktgesetzes veröffentlichte Liste von Ärztinnen und Ärzten sowie Krankenhäusern und Einrichtungen, die Schwangerschaftsabbrüche vornehmen, reiche hierfür nicht aus.

Ein Freifahrtschein für ausufernde Werbung soll mit der Aufhebung der Strafvorschrift aber nicht verbunden sein: Um der Gefahr zu begegnen, dass nach Aufhebung des § 219a StGB unsachliche oder gar anpreisende Werbung für Schwangerschaftsabbrüche betrieben wird, schlägt die Bundesregierung eine Änderung des Heilmittelwerbegesetzes (HWG) vor. Dessen Anwendungsbereich solle auf Schwangerschaftsabbrüche ohne Krankheitsbezug erweitert werden.

Hiermit fänden die Sanktionsvorschriften des HWG künftig auf sämtliche Schwangerschaftsabbrüche Anwendung, sodass etwa irreführende Werbung für Schwangerschaftsabbrüche weiterhin strafbar ist (§§ 3, 14 HWG). Die zahlreichen weiteren Werbeverbote des HWG werden durch die Bußgeldtatbestände in § 15 Abs. 1 HWG abgesichert: Beispielsweise darf außerhalb der Fachkreise nicht durch Werbevorträge, mit denen ein Feilbieten oder eine Entgegennahme von Anschriften verbunden ist, oder mit missbräuchlichen, abstoßenden oder irreführenden Wiedergaben von Behandlungsverläufen geworben werden.

Daneben ist den Ärztinnen und Ärzten eine berufswidrige Werbung durch die von den Landesärztekammern erlassenen Berufsordnungen untersagt. Berufswidrig ist nach § 27 Abs. 3 S. 2 der (Muster-)Berufsordnung für die in Deutschland tätigen Ärztinnen und Ärzte (MBO-Ä) insbesondere eine anpreisende, irreführende oder vergleichende Werbung.

Bei Fragen zu den zulässigen Grenzen rund um die Information zu Schwangerschaftsabbrüchen stehen Ihnen die Berater von Tsambikakis & Partner jederzeit zur Verfügung.