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Unternehmensstrafrecht wird kommen

   
24. April 2020

Am 21.04.2020 hat das Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz (BMJV) seinen Entwurf eines Verbandssanktionengesetzes (VerSanG) veröffentlicht. Das Gesetz führt zu einer (quasi-strafrechtlichen) Sanktionierung von Verbänden. Verbände sind – verkürzt gesagt – alle Gesellschaften, juristischen Personen und sonstigen formell-rechtlichen Zusammenschlüsse. Der Entwurf ist weitgehend wortgleich mit einem im August 2019 bekannt gewordenen, aber vom Ministerium nicht autorisierten Erstentwurf. Dieser wurde von der Wirtschaft scharf kritisiert – gefruchtet hat diese Kritik aber wenig: Zwar ist das Damoklesschwert der Verbandsauflösung – also die Zerschlagung von Wirtschaftsunternehmen – nicht mehr enthalten. Eine Auflösung von Verbänden ist damit aber nicht gänzlich ausgeschlossen. Sie kann weiterhin auf der Grundlage des geltenden Rechts erfolgen, das insbesondere für Aktiengesellschaften, Gesellschaften mit beschränkter Haftung und Genossenschaften Auflösungsmöglichkeiten bei gesetzwidrigem Verhalten vorsieht. Notwendige Erleichterungen für kleine und mittlere Unternehmen, wie sie im vergangenen Jahr im sog. Münchner Entwurf formuliert worden sind, wurden hingegen nicht aufgenommen. Der Münchner Entwurf entstand in einer Kooperation der Autoren Prof. Dr. Michael Tsambikakis, Ole Mückenberger und Hans-Peter Huber von Tsambikakis & Partner Rechtsanwälte mit Prof. Dr. Frank Saliger von LMU und wurde seit seiner Veröffentlichung vielfach in der Presse und Fachwelt gelobt.

Das VerSanG erfasst alle Verbände, deren Zweck auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb ausgerichtet ist. Nicht erfasst sind also z.B. kleine Sportvereine, Lohnsteuerhilfevereine, Mietervereine oder betriebliche Sozialeinrichtungen. Das VerSanG sanktioniert die Begehung sog. Verbandstaten. Dabei handelt es sich um Straftaten, durch die Pflichten, die den Verband treffen, verletzt worden sind oder durch die der Verband bereichert worden ist. Der Anwendungsbereich ist daher denkbar weit. Als Verbandstaten kommen z.B. Korruptionsstraftaten, Straftaten im Zusammenhang mit der Abführung von Steuern oder Sozialversicherungsbeiträgen oder auch Straftaten gegen Vorschriften im Infektionsschutzgesetz in Betracht. Solche Taten werden als Verbandstaten verfolgt, wenn sie von Leitungspersonen begangen werden. Wenn andere Personen eine solche Tat begehen, ist diese auch als Verbandstat zu werten, wenn Leitungspersonen die Tat durch angemessene Vorkehrungen hätten verhindern können. Es gilt das Legalitätsprinzip, d.h. die Staatsanwaltschaften sind gezwungen, bei Vorliegen eines Anfangsverdachts zu ermitteln. Das VerSanG wird also zu einer Vielzahl zusätzlicher Ermittlungsverfahren und aller Erfahrung nach langen Verfahrensdauern führen.

Nach dem VerSanG sind weit höhere Sanktionen als bisher möglich und zur Abschreckung vom Gesetzgeber auch gewollt. Die Sanktionen reichen im Grundsatz bis zu zehn Millionen Euro. Hat der Verband einen Umsatz von mehr als einhundert Millionen Euro, kann die Sanktion bis zu 10 % des durchschnittlichen Jahresumsatzes betragen. Bei der Ermittlung des maßgeblichen Jahresumsatzes wird auf den weltweiten Konzern-Umsatz der letzten drei Jahre abgestellt. Hinzu kommt eine weitergehende Stigmatisierung von Verbänden durch den strafähnlichen Charakter der Verbandssanktionen. Allein schon das Bekanntwerden eines Ermittlungsverfahrens aufgrund des VerSanG wird den betroffenen Unternehmen Reputationsschäden zufügen. Verurteilungen nach dem VerSanG können ebenfalls ganz erhebliche Rufschädigungen nach sich ziehen, denn die Gerichte können „zur Information der durch die Verbandstat Geschädigten die öffentliche Bekanntmachung anordnen“. Faktisch wird dies dazu führen, dass Unternehmen öffentlich an den Pranger gestellt werden. Eine bloße Unterrichtung könnte schließlich auch außerhalb der Öffentlichkeit erfolgen. Von erheblicher Bedeutung werden künftig Compliance-Maßnahmen in Unternehmen sein. Wurden Verbandstaten trotz eines bestehenden Compliance-Management-Systems begangen, kann dies strafmildernd berücksichtigt werden. Compliance-Maßnahmen, die erst nach Einleitung eines Ermittlungsverfahrens ergriffen werden, können sich auch noch positiv bei der Strafzumessung auswirken. Schließlich können Verbandssanktionen mit Weisungen verbunden werden, konkrete Compliance-Maßnahmen umzusetzen. Gleiches gilt für unter Vorbehalt angeordnete Verbandssanktionen. Darüber hinaus enthält das VerSanG – leider nur recht rudimentäre – Regelungen zur Durchführung interner Ermittlungen. Diese sollen, wenn sie den im VerSanG aufgestellten Anforderungen genügen, künftig grundsätzlich geeignet sein, eine Milderung von Verbandssanktionen herbeizuführen. Viele Fragen, die hierzu in den vergangenen Monaten in der Fachpresse diskutiert wurden, sind aber nach wie vor offengeblieben.

Fazit:

Das vom BMJV als „Gesetz zur Stärkung der Integrität der Wirtschaft“ verharmloste VerSanG erweist sich als schwere Belastung für Wirtschaftsunternehmen. Kleine und mittlere Unternehmen werden besonders betroffen sein. Darüber hinaus kommt das Gesetz zu einer Zeit, in der weite Teile der Wirtschaft vor erhebliche Herausforderungen gestellt sind und teilweise nur mit staatlicher Hilfe überleben werden. Gleichwohl werden sich alle Unternehmen auf die neuen Anforderungen einstellen müssen. Die unternehmerische Compliance muss belastbar geprüft und gegebenenfalls gestärkt werden.

Wenn Sie Fragen zum kommenden Gesetz oder zu den konkreten Auswirkungen für Ihr Unternehmen haben, kommen Sie gerne auf uns zu. Unsere Experten im Strafrecht und im Bereich Compliance beraten Sie gerne. Und das geht selbstverständlich auch digital. Vereinbaren Sie jederzeit ein Videogespräch mit uns.

Download:
Entwurf des BMJV.pdf
Münchner Entwurf eines Verbandssanktionengesetzes.pdf