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Strafrechtsfalle Corona-Hilfen?

   
8. April 2020

Der Corona-Virus hat nicht nur massive Auswirkungen auf die Gesundheit und das Sozialleben der Menschen, sondern auch auf die Wirtschaft. Viele Unternehmen mussten Kurzarbeit anordnen oder ganz schließen. Nur Wenige wirtschaften derzeit ohne finanzielle Einbußen. Da kommen die vereinfachten Voraussetzungen für die Beantragung von Kurzarbeitergeld und die Soforthilfen von Bund und Ländern gerade recht. In den letzten Tagen und Wochen wurden bereits tausende Anträge für diese Hilfen gestellt und zum Teil schon ausgezahlt.

Die Verlockung ist groß, die Hilfen „mitzunehmen“ – und dagegen spricht selbstverständlich nichts, wenn die Voraussetzungen vorliegen. Die Angaben in den Anträgen müssen aber stimmen und vollständig sein. Wer täuscht, um eine Subvention zu erhalten oder zu behalten, macht sich strafbar. Solche Strafverfahren sind auch schon eingeleitet worden.

Sowohl das Kurzarbeitergeld, als auch die Soforthilfen sind Subventionen im Sinne des § 264 Abs. 8 des Strafgesetzbuches (StGB). Darauf wird beispielsweise in dem Antrag auf Gewährung von Soforthilfen des Landes NRW explizit hingewiesen. Dort heißt es unter 6.4:

„Mir ist bekannt, dass es sich bei den Angaben zu Ziffer 1., 2., 4., 5. und 6. um subventionserhebliche Tatsachen i. S. d. § 264 des Strafgesetzbuches i. V. m. § 2 des Subventionsgesetzes vom 29. Juli 1976 (BGBI I S. 2037) und Art. 1 des Landessubventionsgesetzes (GV. NW. 1977 S. 136) handelt. Mit ist bekannt, dass vorsätzlich oder leichtfertig falsche oder unvollständige Angaben sowie das vorsätzliche oder leichtfertige Unterlassen einer Mitteilung über Änderungen in diesen Angaben die Strafverfolgung wegen Subventionsbetrug (§ 264 StGB) zur Folge haben können.“

Das heißt: Wer falsche oder unvollständige Angaben in dem Antrag macht, dem droht die Einleitung eines Strafverfahrens. Die schnelle und scheinbar unbürokratische Form der Antragstellung sollte nicht über das tatsächliche Entdeckungsrisiko hinwegtäuschen: Der Antrag kann zwar zunächst ohne Vorlage von Unterlagen oder Belegen gestellt werden – aber schon auf Verlangen müssten solche eingereicht werden. In NRW muss man bei Antragstellung einer Überprüfung durch die Bewilligungsbehörde und das zuständige Finanzamt zustimmen. So kann es später noch zu unangenehmen Überraschungen kommen.

Auch die Agenturen für Arbeit machen in ihren Antragsformularen auf strafrechtliche Risiken explizit aufmerksam:

„Ergeben die Feststellungen der Agentur für Arbeit, dass strafrechtlich relevante Aspekte zu einer Leistungsüberzahlung geführt haben, wird Strafanzeige bei der Staatsanwaltschaft erstattet.“

Die überwiegende Meinung sieht in gewährtem Kurzarbeitergeld eine Subvention, so dass auch hier falsche oder unvollständige Angaben nicht nur den Betrugs-, sondern den Subventionsbetrugstatbestand erfüllen würden. Hier sollte also genau geprüft werden, ob der angezeigte Arbeitsausfall auch wirklich in dem Umfang besteht, den man anzeigen will. Ein Subventionsbetrug ist nicht nur strafbar, wenn er vorsätzlich begangen wird, sondern auch wenn leichtfertig falsche Angaben gemacht wurden – man es also hätte besser wissen müssen. Es empfiehlt sich daher, schon vor Beantragung eine genaue Zeiterfassung zu erstellen, um den tatsächlichen Arbeitsausfall nachvollziehen und dokumentieren zu können. Es muss geprüft werden, in wie weit Arbeitsausfall durch andere Tätigkeiten (z.B. Aufräumen des Lagers) oder bezahlten Erholungsurlaub vermieden werden kann. Zu guter Letzt sollte dokumentiert werden, dass der Arbeitsausfall tatsächlich mit der Corona-Pandemie im Zusammenhang steht. Denn auch hier gilt, geprüft werden kann auch noch nach der Krise.

Werden also vorsätzlich oder leichtfertig falsche oder unvollständige Angaben bei Beantragung von Soforthilfen oder Kurzarbeitergeld gemacht, drohen neben dem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren gegen den Antragsteller auch ein Ordnungswidrigkeitenverfahren gegen das Unternehmen nach § 30 des Ordnungswidrigkeitengesetzes (OWiG) und zusätzlich die Einziehung der erhaltenen Vorteile, also des Kurzarbeitergeldes, der Sozialversicherungsbeiträge, die der Staat übernommen hat, bzw. der ausgezahlten Soforthilfen.

Haben Sie hierzu Fragen oder benötigen Sie Hilfe bei der Antragstellung, dann sprechen Sie uns an.