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Zur falschen Zeit in der falschen Funkzelle 

   
30. August 2022

Wer sich am Tatort einer Straftat aufhält, muss mit Ermittlungen gegen sich rechnen, selbst wenn es sich um reinen Zufall handelt. Auch wer im Besitz von Tatbeute ist, muss ggf. erklären, wie es dazu gekommen ist. In solchen Fällen hat der Betroffene – unabhängig davon, ob er letztlich Täter ist – allerdings selbst Anlass zu den Ermittlungen gegeben. Anders ist das bei sog. anlasslosen Ermittlungsmaßnahmen wie der Funkzellenabfrage. Diese müssen auch Personen dulden, die keinen tatbezogenen Anlass gegeben haben. Es reicht schon aus, zur falschen Zeit am falschen Ort – besser gesagt in der falschen Funkzelle – gewesen zu sein.  


1. Die Funkzellenabfrage nach § 100g Abs. 3 StPO  
§ 100g Abs. 3 StPO ermöglicht es der Polizei, alle Verkehrsdaten, die innerhalb einer Funkzelle angefallen sind, d.h. die Verbindungsdaten aller Personen innerhalb eines bestimmten Gebiets, abzufragen. Voraussetzungen der Funkzellenabfrage nach § 100g Abs. 3 StPO ist, das Vorliegen einer Katalogtat nach § 100a Abs. 2 StPO, ein angemessenes Verhältnis der Datenerhebung zur Bedeutung der Sache und die wesentliche Erschwernis oder Aussichtslosigkeit der Erforschung des Sachverhalts oder der Ermittlung des Aufenthaltsortes des Beschuldigten auf andere Weise. Im Jahr 2019 wurde diese Maßnahme bundesweit 13.160-mal angeordnet und in 8.077 Fällen tatsächlich durchgeführt. Im Jahr zuvor wurde sie 11.898-mal angeordnet und in 7.078 Fällen durchgeführt.  

 

2. Kritik an der Funkzellenüberwachung 
Die Funkzellenabfrage birgt die Gefahr, dass die von der Maßnahme erfassten Personen sich gegenüber den Ermittlungsbehörden erklären müssen wie jemand, den die Ermittler z.B. aufgrund der Anwesenheit am Tatort oder einer Verbindung zur Tatbeute mit einer Straftat in Verbindung bringen, obwohl sie in keiner Beziehung zu einem konkreten Fehlverhalten stehen und den Eingriff durch ihr Verhalten auch nicht veranlasst haben. 

Das Bundesverfassungsgericht warnte in seiner Entscheidung zur Vorratsdatenspeicherung im Jahr 2010 bereits vor Einschüchterungseffekten, die dadurch entstehen können, dass nicht tatverdächtige Personen durch Ermittlungsmaßnahmen betroffen werden und unter Erklärungsdruck geraten: „Von Gewicht ist hierbei auch, dass unabhängig von einer wie auch immer geregelten Ausgestaltung der Datenverwendung das Risiko von Bürgern erheblich steigt, weiteren Ermittlungen ausgesetzt zu werden, ohne selbst Anlass dazu gegeben zu haben. Es reicht etwa aus, zu einem ungünstigen Zeitpunkt in einer bestimmten Funkzelle gewesen oder von einer bestimmten Person kontaktiert worden zu sein, um in weitem Umfang Ermittlungen ausgesetzt zu werden und unter Erklärungsdruck zu geraten.“ (vgl. BVerfG, Urteil vom 2. März 2010, 1 BvR 256/08, 1 BvR 263/08, 1 BvR 586/08 – MMR 2010, 356, 360). 

Auch der Deutsche Anwaltsverein (DAV) sieht die Funkzellenabfrage rechtlich kritisch, insbesondere wegen des damit verbundenen massiven Grundrechtseingriffs. Der DAV lehnt die massenhafte, verdachtsunabhängige Erhebung und Speicherung personenbezogener Daten im Rahmen einer Funkzellenabfrage daher entschieden ab. 

3. Berliner Transparenz als Lösung? 
Das Land Berlin führte im September 2021 das bundesweit erste sog. Funkzellenabfragen-Transparenz-System (FTS) ein. Berliner/innen, die zum Zeitpunkt einer Funkzellenabfrage in diesem System angemeldet waren, werden nun per SMS informiert, wenn ihre Mobilfunknummer im Zuge einer Funkzellenabfrage durch die Strafverfolgungsbehörden erfasst wurde. Die Benachrichtigung findet allerdings erst nach Abschluss des Ermittlungsverfahrens statt, um die Ermittlungen nicht zu gefährden. Das FTS soll damit erstmals die Bürger/innen über Grundrechtseingriffe informieren, von denen sie sonst nichts erfahren hätten. In Baden-Württemberg und Rheinland-Pfalz wird die Einführung eines FTS ebenfalls diskutiert. 

Transparenz ist zwar grundsätzlich gut, hilft den betroffenen Personen hier jedoch nur mäßig weiter: In den Fällen, in denen die Betroffenen nach Abschluss des Verfahrens von einer SMS überrascht werden, ist zwar der Grundrechtseingriff bereits erfolgt. Stark in den Fokus der Ermittler gerückt ist die betroffene Person (zu ihrem Glück) wohl allerdings nicht, sonst hätte sie längst von den Ermittlern gehört. In Fällen jedoch, die der DAV und auch das Bundesverfassungsgericht befürchten, in denen sich „unbescholtene Bürger“, die lediglich zur falschen Zeit am falschen Ort waren, Ermittlungen ausgesetzt sehen und Rechtfertigungsdruck spüren, wo eigentlich keiner sein sollte, kann die nachträgliche SMS es nicht mehr richten. Das Problem liegt hier vielmehr beim „Ob“, als beim „Wie“ der Funkzellenabfrage. 


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 Diana Nadeborn Diana Nadeborn Dr. Theresa Friedrich, LL.M. Dr. Theresa Friedrich, LL.M.  Markus Ende Markus Ende